Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
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Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2010
Die Gesellschafterversammlung vom 10.08.2012 hat die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes unter entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen.
Freitext
gemäß § 395 FamFG von Amts wegen eingetragen
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