Das Erwerben, Verkaufen, Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
194
Thomas Stefes
Bremen
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen 285
Hendrik Mühlenfeld
Bremen
Einzelprokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.