Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Spiel-, Sport-, Freizeit- und physiotherapeutischen Produkten aller Art sowie von technischen Metall- und Kunststofferzeugnissen, ferner sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, abzuschließen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Lothar Stamm
Bergneustadt
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 27.02.1998
Die Gesellschafterversammlung vom 28.04.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 3 "Dauer und Gesellschaft, Geschäftsjahr" beschlossen.
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 15.04.1998
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes HRB 3019 Amtsgericht Gummersbach getreten. Freigegeben am 24.07.2002.
Beschl. Bl.15 ff.Sonderband
Insolvenz
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (75 IN 332/13) vom 16.08.2013 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (AG Köln, 75 IN 332/13). Gemäß § 65 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.