Handelsregister · HRA 5681
Chronologischer Auszug
Stadtwerke Espelkamp Anstalt des öffentlichen Rechts · Amtsgericht Bad Oeynhausen
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Stadtwerke Espelkamp Anstalt öffentlichen Rechts b) Espelkamp c) Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser nach den gesetzlichen Vorschriften, Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften, Betrieb der Bäder, Straßenbauund Unterhaltung für die Stadt Espelkamp, Wärme- und Stromversorgung, Betrieb des Bauhofes, Anlegung und Unterhaltung der selbstständigen städtischen Grünanlagen als Erfüllungsgehilfe für die Stadt, Erfüllung von Aufgaben für die Stadt Espelkamp im Bereich des Friedhofwesens | a) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Anstalt öffentlichen Rechts allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Anstalt öffentlichen Rechts durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. b) Vorstand: Hagemeier, Klaus, Lübbecke, *XX.XX.XXXX Vorstand: Pflüger, Siegfried, Espelkamp, *XX.XX.XXXX | a) Anstalt öffentlichen Rechts. Satzung vom 21.07.2004 mit Änderung vom 12.01.2005 b) Entstanden durch formwechselnde Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 114 a Abs. 1 GO NW der Stadtwerke Espelkamp, Espelkamp (AG Bad Oeynhausen HRA 5776) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Stadt Espelkamp vom 21.07.2004. | a) 19.08.2005 Droste | |
| 2 | b) Bestellt als Vorstand: Kaersch, Hilke, Espelkamp, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Pflüger, Siegfried, Espelkamp, *XX.XX.XXXX | a) 07.09.2006 Koch b) Beschl.d.Verwaltungsrat es Bl. 56 ff SB | |||
| 3 | a) Firma aufgrund Schreibfehlers von Amts wegen berichtigt: Stadtwerke Espelkamp Anstalt des öffentlichen Rechts | a) 10.01.2007 Koch | |||
| 4 | b) Nicht mehr Vorstand: Kaersch, Hilke, Espelkamp, *XX.XX.XXXX | a) 24.05.2007 Rosenow | |||
| 5 | c) - Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser nach den gesetzlichen Vorschriften, - Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Espelkamp dem Kommunalunternehmen gemäß §§ 46 Abs. 1, 52 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht sowie die sich aus § 59 LWG NRW in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser- (SüwVO Abwasser) für die Gemeinde ergebenden Aufgaben. - Annahme und Mitbehandlung flüssiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften, - Betrieb der Bäder, - Wärme- und Energieversorgung, - Übernahme, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsnetzen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt Espelkamp Betrieb des Bauhofes einschließlich der Ausführung von Leistungen für die Stadt Espelkamp, - Ingenieurleistungen für die Stadt Espelkamp und für Dritte Auftraggeber, - Wirtschaftsförderung. Als Erfüllungsgehilfe der Stadt Espelkamp: - Straßenbau, -Verwaltung und -Unterhaltung, - Winterdienst für die öffentlichen Straßen, - Anlegung und Unterhaltung der selbständigen städtischen Grünanlagen, - Aufgaben im Bereich des Friedhofswesens, - Förderung und Unterstützung regenerativer Energieerzeugung. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Erschließung in den vorgenannten Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Nebenbetrieben und Einrichtungen, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. | a) Der Rat der Stadt Espelkamp hat die nachfolgenden Änderungen der Satzung beschlossen: Mit Beschluss vom 18. April 2007 sind § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 17. November 2010 ist § 2 Abs. 1 a) der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 16. November 2011 sind die §§ 2 Abs. 1, 4, 5 und 8 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 sind die §§ 2 Abs. 1 a), 5 und 9 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 sind die §§ 2 Abs. 1 a), 8 und 9 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 sind die §§ 4 und 6 der Satzung geändert. | a) 26.11.2020 Kuhlmann | ||
| 6 | a) Die Rat der Stadt Espelkamp hat mit Beschluss vom 04.11.2020 die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1 (Verwaltungsrat) beschlossen. | a) 10.06.2021 Kuhlmann | |||
| 7 | c) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: - Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser nach den gesetzlichen Vorschriften, - Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Espelkamp dem Kommunalunternehmen gemäß §§ 46 Abs. 1, 52 Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht sowie die sich aus § 59 LWG NRW in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser- (S üwVO Abwasser) für die Gemeinde ergebenden Aufgaben, - Annahme und Mitbehandlung flüssiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften - Betrieb der Bäder, - Wärme- und Energieversorgung, - Übernahme, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsnetzen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt Espelkamp - Ingenieurleistungen für die Stadt Espelkamp und für Dritte Auftraggeber, - Übernahme, Errichtung und Instandhaltung von passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen einschließlich unbeschalteter Glasfaser auf dem Stadtgebiet sowie die Koordination des Baus und Betriebs solcher Netzinfrastrukturen zum Zwecke der Endkundenversorgung durch private Unternehmen, - Wirtschaftsförderung. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Erschließung in den vorgenannten Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Nebenbetrieben und Einrichtungen, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (2) Das Kommunalunternehmen kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen von der Stadt Espelkamp als Erfüllungsgehilfe zur Wahrnehmung von städtischen Aufgaben herangezogen werden, wenn a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, b) die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und c) der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschafilicher erfüllt werden kann. Die Heranziehung erfolgt im Einzelfall durch den Abschluss einer gesonderten öffentlichrechtlichen Vereinbarung. Die Stadt Espelkamp erstattet dem Kommunalunternehmen alle im Zusammenhang mit der Heranziehung anfallenden Kosten. (3) Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunal unternehmen an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Stadtwerke auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (4) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 GO NW auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (5) Das Kommunalunternehmen ist nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete anstelle der Stadt 1. Satzungen zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des §9GO NRW durch Satzung einen Anschluss und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung anzuordnen, 3. ordnungsrechtliche Verfahren, soweit sie in diesen Aufgabenbereichen hoheitlich tätig wird, durchzuführen. Die Rechte des Rates der Stadt aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. Die Stadt Espelkamp überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, Sund 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den nach § 2 Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben und vollstrecken zu lassen. (6) Das Kommunalunternehmen Espelkamp kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit er hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeiter und Angestellte. | a) Der Rat der Stadt Espelkamp hat die nachfolgenden Änderungen der Satzung beschlossen: Mit Beschluss vom 25.08.2021 sind § 2 Absatz 1a und 2 und § 5 Absatz 2 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 22.12.2021 ist § 2 der Satzung geändert. | a) 14.08.2023 Kuhlmann |
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