Die Vermietung und Verwertung des Einkaufszentrums StadtGalerie Witten in Witten.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Jean-Philippe Blangy
London
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2007 mit Änderung vom 17.12.2013. Die Gesellschafterversammlung vom 13.02.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Düsseldorf (bisher Amtsgericht Düsseldorf HRB 55862) nach Oberursel (Taunus) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2023 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Freitext
Fall 1
Fall 2
Fall 4
Fall 8
Sonstige Rechtsverhältnisse
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2023 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der - StadtGalerie Witten Marketing GmbH mit Sitz in Oberursel (Taunus)/Deutschland, Bundesrepublik (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 12875) (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) verschmolzen.
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsplans über die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme vom 31.01.2024 mit der CCP III Falcon Holding S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg/Luxemburg (Registre de Commerce et des Societes 182.115.) (société à responsabilité limitée - Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht) verschmolzen. Die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme liegen nach deutschem Recht vor. Alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten sind nach deutschem Recht erledigt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.