Handelsregister · VR 3982

Chronologischer Auszug

St. Annen Kirchbau- und Förderverein e.V. · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 17.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
St. Annen-Kirchbauverein

b)
Berlin
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt allein.

b)
Vorsitzender:

1.
Dr. Schmidt-Räntsch, Jürgen, *XX.XX.XXXX, Berlin

Stellvertretender Vorsitzender:

2.
Hartmann, Werner, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
Eingetragener Verein

Die Satzung ist errichtet am 05.06.1935. Die Satzung ist mehrfach geändert und neu gefasst am
06.04.2005
a)
10.11.2006
Fiedler-Kurowski
b)
Satzung Bl.
97-98
Beschluss Bl. 95

Dieses Blatt ist
zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden und dabei
an die Stelle des
bisherigen Registerblattes getreten.
2a)
Die Mitgliederversammlung vom 03.06.2012 hat
die Änderung der Satzung in § 5 (Mitgliederversammlung) beschlossen.
a)
21.06.2012
Müller
b)
Beschluss Bl.
124 (125-128)
3b)
Die Eintragung zu Nr. 1 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Vorsitzende:
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Johanna, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
04.04.2014
Pietsch
4a)
St. Annen Kirchbau- und Förderverein e.V.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 10.12.2017 hat
die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Sitz) und
§ 3 (Mitgliedschaft) beschlossen.
a)
29.01.2018
Tritthart
b)
Beschluss Bl.
141 (142-144)
5a)
Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit vom
03.08.2020 bis 06.09.2020 im schriftlichen Verfahren die Einfügung von § 5a (Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung) in die Satzung beschlossen.
a)
30.09.2020
Tritthart
b)
Beschluss
Bl. 149-151
(152-153)

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.