Handelsregister · VR 40329

Chronologischer Auszug

Squash - Club - Mörlenbach · Amtsgericht Darmstadt

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 22.01.2026

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Squash - Club - Mörlenbach

b)
Mörlenbach
a)
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassierer und dem Sportwart.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
Der Vorstand bedarf in folgenden Fällen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung:
a) zu Geschäften, durch die im Einzelfall eine 5.000,00
DEM übersteigende finanzielle Verpflichtung des Vereins
begründet wird;
b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von
Grundstücken;
c) zur Aufnahme von Krediten jeder Art;
d) beim Hallenwechsel 3/4 Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
können schriftlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden.

b)
1. Vorsitzender:
Jöst, Jürgen, kaufmännischer Angestellter, Mörlenbach
stellvertretender Vorsitzender:
Junghans, Roland, Versicherungsangestellter,
Mörlenbach
Kassiererin:
Brück, Felicitas, Hausfrau, Mörlenbach
Schriftführerin:
Junghans, Marlies, Hausfrau, Mörlenbach
Sportwart:
Dr. Deneke, Ulfert, Industrieapotheker, Mörlenbach
a)
eingetragener Verein
Satzung vom 05.12.1980
a)
13.11.2006
Putz

b)
Tag der ersten Eintragung:
01.09.1982
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV neu gefasst worden und
dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.