Handelsregister · VR 330062

Chronologischer Auszug

Sportvereinigung Bad Teinach-Zavelstein 1930 e.V. · Amtsgericht Stuttgart

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 20.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Sportvereinigung Bad Teinach-Zavelstein 1930 e.V.

b)
Bad Teinach-Zavelstein
a)
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB.
Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit
mehr als 500.-- DM belasten, bedarf der Zustimmung
des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

b)
2. Vorsitzender:
Rentschler, Rainer, Calw-Altburg, *XX.XX.XXXX
1. Vorsitzender:
Hahn, Eberhardt, Bad Teinach-Zavelstein
a)
Verein
Satzung vom 27.01.1957 zuletzt geändert am 24.06.1976
a)
19.02.2015
Steiner

b)
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten. Freigegeben am
19.02.2015.
Tag der ersten Eintragung:
03.07.1957
2a)
Die Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 hat die Änderung der Satzung in § 6
(Mitgliedschaft) beschlossen.
a)
17.10.2019
Tachot

b)
Geänderte Satzung:
Sonderband
Blatt 87
3b)
Bestellt als
2. Vorsitzender:
Schaible, Johannes, Bad Teinach-Zavelstein,
*XX.XX.XXXX
Nicht mehr
2. Vorsitzender:
Rentschler, Rainer, Calw-Altburg, *XX.XX.XXXX
a)
21.01.2022
Webers
4a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB.
Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit
mehr als 5.000,00 EUR belasten, bedarf der
Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 06.05.2022 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name
und Sitz), § 3 (Ausschließlichkeit), § 5 (Übergeordnete Verbände), § 6 (Mitgliedschaft), § 9
(Hauptversammlung), § 10 (Der Vereinsausschuss), § 11 (Der Vorstand), § 12
(Abteilungen) und § 13 (Strafbestimmungen) beschlossen.
a)
27.04.2023
Webers

b)
Geänderte Satzung:
Sonderband
Blatt 93

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.