Handelsregister · VR 330062
Chronologischer Auszug
Sportvereinigung Bad Teinach-Zavelstein 1930 e.V. · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Sportvereinigung Bad Teinach-Zavelstein 1930 e.V. b) Bad Teinach-Zavelstein | a) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500.-- DM belasten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. b) 2. Vorsitzender: Rentschler, Rainer, Calw-Altburg, *XX.XX.XXXX 1. Vorsitzender: Hahn, Eberhardt, Bad Teinach-Zavelstein | a) Verein Satzung vom 27.01.1957 zuletzt geändert am 24.06.1976 | a) 19.02.2015 Steiner b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 19.02.2015. Tag der ersten Eintragung: 03.07.1957 |
| 2 | a) Die Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 hat die Änderung der Satzung in § 6 (Mitgliedschaft) beschlossen. | a) 17.10.2019 Tachot b) Geänderte Satzung: Sonderband Blatt 87 | ||
| 3 | b) Bestellt als 2. Vorsitzender: Schaible, Johannes, Bad Teinach-Zavelstein, *XX.XX.XXXX Nicht mehr 2. Vorsitzender: Rentschler, Rainer, Calw-Altburg, *XX.XX.XXXX | a) 21.01.2022 Webers | ||
| 4 | a) Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,00 EUR belasten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. | a) Die Mitgliederversammlung vom 06.05.2022 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name und Sitz), § 3 (Ausschließlichkeit), § 5 (Übergeordnete Verbände), § 6 (Mitgliedschaft), § 9 (Hauptversammlung), § 10 (Der Vereinsausschuss), § 11 (Der Vorstand), § 12 (Abteilungen) und § 13 (Strafbestimmungen) beschlossen. | a) 27.04.2023 Webers b) Geänderte Satzung: Sonderband Blatt 93 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.