Handelsregister · VR 15552

Chronologischer Auszug

Sportschützen Lotte und Halen e.V. · Amtsgericht Steinfurt

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 26.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Sportschützen Lotte und Halen e.V.

b)
Lotte
a)
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.

b)
Vorsitzender:
Beckemeyer, Horst, Lotte, *XX.XX.XXXX
Schriftführer:
Lange, Friedhelm, Lotte, *XX.XX.XXXX
Kassierer:
Kottmann, Eckhard, Lotte, *XX.XX.XXXX
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verpflichtungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als
1.000,00 DEM die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
a)
eingetragener Verein
Satzung vom 03.11.1996 zuletzt geändert am 20.04.2000
a)
09.11.2009
Waterkamp

b)
Tag der ersten Eintragung:
29.11.1996

Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und bei gleichzeitiger Änderung
der örtlichen Zuständigkeit an die
Stelle des bisherigen
Registerblattes Amtsgericht
Tecklenburg VR 552 getreten.
Freigegeben am 09.11.2009.
2a)
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verpflichtungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als
1.000,00 DEM die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.

b)
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verpflichtungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als
1.000,00 DEM die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
a)
27.11.2013
Winkelmann

b)
Entsprechend § 319 ZPO von
Amts wegen berichtigend
eingetragen bzgl. der
allgemeinen
Vertretungsregelung.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.