Handelsregister · HRA 621025

Chronologischer Auszug

Sparkasse Hochrhein · Amtsgericht Freiburg

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 24.05.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmensa) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitgliedera) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Sparkasse Hochrhein

b)
Waldshut-Tiengen

c)
Die Sparkasse betreibt alle banküblichen
Geschäfte, soweit das Sparkassengesetz, die
Sparkassengeschäftsverordnung oder diese
Satzung keine Einschränkungen vorsehen.
Der Sparverkehr wird durch besondere
"Bedingungen für den Sparverkehr" geregelt,
sie gelten auch für bereits bestehende
Spareinlagen. Die Sparkasse unterhält die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur
Wahrnehmung ihrer Geschäfte erforderlichen
Zweigstellen und sonstigen Einrichtungen. Die
Sparkasse kann im Rahmen des § 10 des
Gesetzes über das Kreditwesen
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach
Maßgabe des § 31 SpG sowie
Genußrechtskapital und nachrangige
Darlehen aufnehmen. Die Sparkasse ist ein
selbstständiges Wirtschaftsunternehmen in
kommunaler Gewährträgerschaft mit der
Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und
Wettbewerbserfordernisse vorangig in ihrem
Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken
und die angemessene und ausreichende
Versorgung aller Bevölkerungskreise, der
Wirtschaft insbesondere des Mittelstandes,
und der öffentlichen Hand mit geld- und
kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der
Fläche sicherzustellen. Sie unterstützt damit
die Aufgabenerfüllung der Kommunen im
wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen
und kulturellen Bereich. Die Sparkassen
fördert den Sparsinn und die
Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise
und die Wirtschaftserziehung der Jugend.
a)
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.

b)
Vorstand:
Bürsner, Edwin, Waldshut-Tiengen, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Supper, Roland, Bad Säckingen, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Rombach, Heinz, Murg, *XX.XX.XXXX
Äpri81957, Murg
!!!! Achtung! Leerer Blatteintrag !!!!!
a)
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 des
Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung
vom 23.01.1992 mit Änderung vom 11.11.1998.
a)
28.08.2006
Seib

b)
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Freigegeben am
28.08.2006.
Tag der ersten
Eintragung: 23.12.1909
2c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt in:
Die Sparkasse betreibt alle banküblichen
Geschäfte, soweit das Sparkassengesetz, die
Sparkassengeschäftsverordnung oder diese
Satzung keine Einschränkungen vorsehen.
Der Sparverkehr wird durch besondere
"Bedingungen für den Sparverkehr" geregelt,
sie gelten auch für bereits bestehende
Spareinlagen. Die Sparkasse unterhält die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur
Wahrnehmung ihrer Geschäfte erforderlichen
Zweigstellen und sonstigen Einrichtungen. Die
Sparkasse kann im Rahmen des § 10 des
Gesetzes über das Kreditwesen
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach
Maßgabe des § 31 SpG sowie
Genußrechtskapital und nachrangige
Darlehen aufnehmen.
a)
Zur Eintragung laufende Nummer 1 von Amts wegen
nachgetragen:
Satzung vom 09.08.1997 mit mehrfachen Änderungen; zuletzt
geändert am 03.03.2004.
a)
18.09.2006
Kaufmann
3b)
Textfragment in laufender Nummer 1 von Amts wegen
gelöscht.
a)
20.09.2006
Kaufmann
4a)
Am 21.07.2006 wurde die Änderung der Satzung in § 13
(Freigebigkeitsleistungen) beschlossen.
a)
14.02.2007
Kaufmann
5b)
Nicht mehr
Vorstand:
Bürsner, Edwin, Waldshut-Tiengen, *XX.XX.XXXX
Gewählt als
Vorstand:
Morlock, Wolf, Bad Säckingen, *XX.XX.XXXX
a)
05.05.2010
Kaufmann
6a)
Allgemeine Vertretungsregelung ergänzt in:
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes
von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB
(Verbot der Mehrfachvertretung) befreien.

Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den
Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit:
1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis
nicht über 250.000,00 EUR hinausgeht bzw. bei
Veräußerung von Grundstücken, soweit der
Verkaufspreis nict über 250.000,00 EUR hinausgeht
bzw. bei einem Grundstückstausch, wen der Wert des
zu erwerbenden oder des zu veräußernden
Grundstücks die genannten Beträge nicht
überschreitet;
2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von
Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.
a)
26.10.2011
Kaufmann
7b)
Nicht mehr
Vorstand:
Supper, Roland, Bad Säckingen, *XX.XX.XXXX
a)
27.05.2014
Kaufmann
8b)
Bestellt als
Vorstand:
Gerstner, David Martin Helge, Laufenburg Baden,
*XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Rombach, Heinz, Murg, *XX.XX.XXXX
a)
19.04.2022
Transier-Lang
9a)
Am 11.12.2020 wurde die Änderung der Satzung durch
Aufnahme einer Vorbemerkung vor § 1 und in § 2 (Träger), in § 4
(Geschäftsgrundsätze), in § 7 (Sitzungen des Verwaltungsrats),
in § 9 (Vorstand), in § 10 (Vertretungsbefugnis), in § 12 (
Bekanntmachungen) und in § 15 (Auflegung der Satzung;
Bereitstellung der Satzung im Internet) beschlossen.
a)
05.05.2022
Transier-Lang
10a)
Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen
berichtigt in:
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes
von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB
(Verbot der Mehrfachvertretung) befreien.

Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den
Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit:
1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis
nicht über 1 % des in der letzten Bilanz
ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht
bzw. bei Veräußerung von Grundstücken, soweit der
Verkaufspreis nicht über 1 % des in der letzten Bilanz
ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht
bzw. bei einem Grundstückstausch, wenn der Wert
des zu erwerbenden oder des zu veräußernden
Grundstücks die genannten Beträge nicht
überschreitet;
2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von
Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.
a)
16.05.2022
Transier-Lang

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.