Handelsregister · HRB 123757
Chronologischer Auszug
Soltkahn AG · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Soltkahn AG b) Berlin Geschäftsanschrift: Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin c) Die Erbringung von Architektenleistungen und die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichem Unternehmensgegenstand. | 50.000,00 EUR | a) Die Gesellschaft hat ein Vorstandsmitglied, das die Gesellschaft allein vertritt. b) Vorstand: 1. Soltkahn, Tassilo Percy Norbert Stefan, *XX.XX.XXXX, Rangsdorf | a) Aktiengesellschaft Satzung vom: 02.12.2009 | a) 22.12.2009 Schmidt | |
| 2 | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.05.2013 (AZ: 36s IN 975/13) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 23.05.2013 Steinberg | ||||
| 3 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.06.2013 (AZ: 36s IN 975/13) aufgehoben. | a) 15.07.2014 Waligorski | ||||
| 4 | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.07.2014 (AZ: 36s IN 1901/14) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 15.07.2014 Waligorski | ||||
| 5 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.07.2014 (AZ: 36s IN 1901/14) aufgehoben. | a) 30.07.2014 Steinberg |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.