Handelsregister · HRB 123757

Chronologischer Auszug

Soltkahn AG · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 13.03.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Soltkahn AG

b)
Berlin

Geschäftsanschrift:
Hohenzollerndamm 152, 14199
Berlin

c)
Die Erbringung von Architektenleistungen und die Beteiligung an
Gesellschaften mit gleichem Unternehmensgegenstand.
50.000,00 EURa)
Die Gesellschaft hat ein Vorstandsmitglied, das die Gesellschaft allein
vertritt.

b)
Vorstand:

1.
Soltkahn, Tassilo Percy Norbert Stefan, *XX.XX.XXXX, Rangsdorf
a)
Aktiengesellschaft

Satzung vom: 02.12.2009
a)
22.12.2009
Schmidt
2b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom
13.05.2013 (AZ: 36s IN 975/13)
die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass
Verfügungen der Schuldnerin nur
mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
a)
23.05.2013
Steinberg
3b)
Die vorläufige Insolvenzverwaltung
und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind
durch Beschluss des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 26.06.2013
(AZ: 36s IN 975/13) aufgehoben.
a)
15.07.2014
Waligorski
4b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom
08.07.2014 (AZ: 36s IN 1901/14)
die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass
Verfügungen der Schuldnerin nur
mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
a)
15.07.2014
Waligorski
5b)
Die vorläufige Insolvenzverwaltung
und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind
durch Beschluss des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 23.07.2014
(AZ: 36s IN 1901/14) aufgehoben.
a)
30.07.2014
Steinberg

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.