Handelsregister · VR 230039
Chronologischer Auszug
Schützenverein Neidlingen/Teck 1873 eingetragener Verein. · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Schützenverein Neidlingen/Teck 1873 eingetragener Verein. b) Neidlingen | a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Oberschützenmeister und der 1. Schützenmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. b) Oberschützenmeister: Loser, Wolfgang, Weilheim an der Teck - Hepsisau, *XX.XX.XXXX 1. Schützenmeister: Eisenschmid, Karl, Kraftfahrer, Bissingen an der Teck | a) Verein Satzung vom 21.07.1957 mit Nachtrag vom 27.11.1957 zuletzt geändert am 26.09.1980 | a) 23.06.2014 Steiner b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 23.06.2014. Tag der ersten Eintragung: 22.01.1958 Satzung: Sonderband Blatt 49 |
| 2 | a) Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2, höchstens 3 Mitgliedern. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. b) Bestellt als Vorstand: Braun, Kurt, Hepsisau, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Pfeifer, Michael, Neidlingen, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Braun, Matthias, Neidlingen, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Oberschützenmeister: Loser, Wolfgang, Weilheim an der Teck - Hepsisau, *XX.XX.XXXX Nicht mehr 1. Schützenmeister: Eisenschmid, Karl, Kraftfahrer, Bissingen an der Teck | a) Die Mitgliederversammlung vom 03.08.2018 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. | a) 14.11.2018 Gerst b) Geänderte Satzung: Sonderband Blatt 69 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.