Handelsregister · HRB 380775
Chronologischer Auszug
Schneider Sanitär- und Fliesenfachgeschäft GmbH · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Schneider Sanitär- und Fliesenfachgeschäft GmbH b) Tübingen c) Der Handel mit Fliesen, Platten, Mosaiken, Kunststeinen, Natursteinen und allen Sanitärgegenständen, sowie die Ausführung sämtlicher Fliesen-, Plattenund Mosaikarbeiten, die Ausführung von sanitären Installationen, Gasheizungen und Blecharbeiten. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben und sich an solchen beteiligen. | 50.000,00 DEM | a) Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. b) Geschäftsführer: Schneider, Frank, Gas- und Wasserinstallateurmeister, Tübingen-Weilheim | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 18.07.1983 mit Nachtrag vom 21.07.1983 mit Änderung vom 18.12.1995. | a) 22.01.2007 Burkard b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 22.01.2007. Tag der ersten Eintragung: 30.08.1983 Beschluss Sonderband Blatt 39/41 Geänderter Gesellschaftsvertrag: Sonderband Blatt 42/50 | |
| 2 | b) Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Im Buckenloh 18, 72070 Tübingen | a) 25.06.2010 Raisch |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.