Die Herstellung und Verlegung von Estrich- und Hartbetonböden einschließlich Estrichsanierung.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Dirk Egger
Wesel
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 25.05.2000
Die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2004 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 20.000,00 EUR beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2004 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 2 (Zeit, Dauer, Geschäftsjahr) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital und Stammeinlagen) beschlossen.
Freitext
Tag der ersten Eintragung in Mülheim an der Ruhr: 28.06.2000 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes HR B 4403 des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr getreten.
SB Bl. 6 ff.
Sdb.Bl. 16-33
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