HRA 700601
Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K.
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Schwäbisch Gmünd
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Registerdaten
- Sitz
- Schwäbisch Gmünd
- Datenstand
- 2024-12-27
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Rehnenhof-Apotheke Dieter Mitrenga Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof-Apotheke u. Drogerie Eduard Komhard, Pächter Dieter Mitrenga Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof-Apotheke u. Drogerie Eduard Komhard, Pächter Bernd Kellner Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof-Apotheke u. Drogerie Eduard Komhard, Pächter A. Heim. Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof-Apotheke u. Drogerie Eduard Komhard Pächterin E. Böhringer Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof -Apotheke Schwäbisch Gmünd
- Rehnenhof - Apotheke Gertrud Komhard e.K. Schwäbisch Gmünd
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Abweisung mangels Masse 1 IN 252/26 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K. · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 252/26
- Wirksam am
- 10.08.2026
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Rainer Sigmund Vogelmaier, Heubacher Str. 29, 73529 Schwäbisch Gmünd
Inhaber der Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., 73527 Schw. Gmünd, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Gürtler, Johann-Philipp-Palm-Straße 46, 73614 Schorndorf, Gz.: 26-00176 G/wü
Beschluss:
Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K. · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 09.09.2025
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sedlitz, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.04.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 246.647,87 EUR auszugehen. Der Betrag errechnet sich aus den Einnahmen abzüglich den bedienten Aus- und Absonderungsrechten abzüglich des Feststellungskosten.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 30.015,35 EUR festzusetzen.
Zur Ermittlung der Mehrvergütung für Absonderungsrechte ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Regelvergütung ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte und der Regelvergütung unter Berücksichtigung der Absonderungsrechte vorzunehmen. Der sich hieraus ergebende Mehrbetrag der Regelvergütung ist mit den hälftigen Feststellungskosten zu vergleichen. Der niedrigere Betrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV für die Mehrvergütung der Absonderungsrechte in Ansatz zu bringen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.04.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Immobilienverwertung
Der Insolvenzverwalter führt in seinem Vergütungsantrag aus, dass der besondere Aufwand insbesondere aus den Wetterbedingungen Anfang 2015 (Kälteeinbruch) resultierte. Die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters selber mussten die Immobilie wetterfest machen. Die hierfür entstandenen Kosten gehören nicht zur Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters, so dass ein Zuschlag begründet ist. - Abwicklung freigegebenen Tätigkeit
Der Insolvenzverwalter hat folgenden Mehraufwand dargelegt: detaillierte Abgrenzung und Bewertung des Warenlagers, Überwachung der Schuldnerzahlungen, Kommunikation mit Lieferanten.
In Anlehnung an den Zuschlag zur Betriebsveräußerung ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, da es sich um eine massemehrenden Tätigkeit handelt. Diese wurde durchgeführt. - Unklare Vermögenssituation
Im Laufe des Verfahrens wurden Vermögenswerte ermittelt, die nicht vom Schuldner angegeben worden sind. Der Bausparvertrag und das Gemeinschaftskonto wurden aufgelöst, zur Masse gezogen und die Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Schuldners koordiniert. Hierfür war ein langer und intensiver Schriftverkehr erforderlich. Dies rechtfertigt eine Zuschlag. - AnfechtungsansprücheErmittlung und Durchsetzung von Anfechtungen gehören zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter hat den zusätzlichen Arbeitsaufwand mit der Sicherstellung und Aufarbeitung der ungeordneten Geschäftsunterlagen und dem Aussortieren zahlreicher Dokumente begründet. Ein Zuschlag ist hier begründet und auch der Höhe nach angemessen. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
gesamt
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04).
Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte und der Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung, verbleibt es bei eine Gesamtzuschlag von 60 %.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Schreibauslagen und Porto in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 10.06.2021
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund
Vogelmaier, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sedlitz, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart
1. Die Prüfung der bis 08.07.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.07.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben
werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben
angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben
werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem
eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen
werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und
Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 07.02.2017
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K, geboren am XX.XX.XXXX, Brahmsstraße
3,
73485 Unterschneidheim
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sedlitz, Raiffeisenstraße 30, 70794 Filderstadt
Rechtsanwalt Markus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
- vorl. Insolvenzverwalter -
-
Die Vergütung und die Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 €
übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines
anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die
Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die
Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist
nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von
dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines
anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die
Mitwirkung
eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung
enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von
dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 06.02.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K, Inhaber Rainer Siegfried Vogelmaier, Teckstraße 9, 89551 Königsbronn · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K, Inhaber Rainer Siegfried Vogelmaier, Teckstraße 9, 89551 Königsbronn · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K, Inhaber Rainer Siegfried Vogelmaier, Teckstraße 9, 89551 Königsbronn · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 62/14 · Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegfried Vogelmaier, Teckstraße 9, 89551 Königsbronn · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 1 IN 62/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700601
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 700601 Rehnenhof - Apotheke Gertrud Komhard e.K., Schwäbisch Gmünd, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd.Rechtsform von Amts wegen berichtigt in: Einzelkaufmann. Firma geändert; nun: Rehnenhof - Apotheke Rainer Vo…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.