Der Erwerb und der Betrieb von Campingplätzen, Ferienanlagen und sonstigen touristischen Einrichtungen sowie das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem ähnlichen Unternehmensgegenstand. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen. Sie kann andere Gesellschaften mit einem ähnlichen Unternehmensgegenstand im In- und Ausland erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abzuschließen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
274
Patrick Voßhall
Mönkeberg
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen 274
Marc Voßhall
Preetz
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
005
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12.09.2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.09.2030 einmalig oder mehrfach um bis zu 1.150.144,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen wobei das Bezugsrecht in den folgende Fällen ausgeschlossen werden kann: - zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen - für Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß gemäß den Bestimmungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG um bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, in diesem Fall darf der Ausgabebetrag neuer Stammaktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand um um jeweils höchstens 5 % unterschreiten - sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden (Genehmigtes Kapital 2025/I)
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.