Planung von Ingenieurbauwerken und Tragwerksplanung von Bauwerken. Vom Gesellschaftszweck nicht umfaßt ist die sachverständige Begutachtung von Bauschäden, die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Tätigkeit als Prüfingenieur.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Thomas Pfeiffer
Marburg
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Lothar Schmidt
Nidda
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Zweigniederlassung
Pfeiffer & Schmidt Ingenieurgesellschaft mbH
Marburg
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Tag der ersten Eintragung: 10.03.2000 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung/en gemäß Artikel 61 Abs. 6 EGHGB von Amts wegen gelöscht und Postleitzahl zum Sitz der Zweigniederlassung/en gemäß § 43 Nr. 2 HRV von Amts wegen ergänzt bei:
Fall 7
Fall 8
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1999
Die Gesellschafterversammlung vom 27.02.2024 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 9 (Wettbewerbsverbot) beschlossen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.