Die Durchführung von Speditionsgeschäften aller Art im In- und Ausland sowie Handling und Consulting auf dem Gebiet des Speditionswesens und des Frachtbereichs.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Demet Cantürk
Frankfurt am Main
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Tag der ersten Eintragung: 28.06.1989 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Beschluss Blatt 20 ff. Sonderband
Gesellschaftsvertrag Blatt 24 ff. Sonderband
Fall 3
Fall 4
Fall 5
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 01.06.1989 zuletzt geändert am 27.11.2001
Die Gesellschafterversammlung vom 14.01.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung nach Raunheim beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Veräußerung und Verpfändung von Geschäftsanteilen), § 9 (Stimmrecht) sowie § 11 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) sowie die Einfügung von § 12 (Nachfolge im Todesfall), § 13 (Bewertung eines Geschäftsanteils), § 14 (Kündigung) sowie § 15 (Einziehung von Geschäftsanteilen) beschlossen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.