Handelsregister · VR 33849

Chronologischer Auszug

ora Kinderhilfe International e.V. · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 17.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
ora Kinderhilfe International e.V.

b)
Berlin
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden(Präsident) und dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden welche den Verein
vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 50.000,00
EUR für den Einzelfall verpflichten nur von den beiden
Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.

b)
erster Vorsitzender:

1.
Floreck, Matthias, *XX.XX.XXXX, Kassel

zweiter Vorsitzender:

2.
Hackstein, Jochen, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
Eingetragener Verein

Satzung vom: 08.11.2008
zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.11.2013
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
15.11.2014 ist der Sitz des Vereins von Kassel
(AG Kassel, VR 5103) nach Berlin verlegt und die
Satzung geändert in § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) und § 6 (Mitgliederversammlung)
a)
03.02.2015
Dambietz
b)
Tag der ersten Eintragung:
04.09.1981

Satzung Bl. 3-8
Band 3 (SB)
Beschluss Bl.
23 (Band 3 SB),
S 9,10 (Band 4
SB), 10 (Band 5)
(12-22)
2a)
Die Mitgliederversammlung vom 14.11.2015 hat
die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) und § 9 (Aulösung des Vereins) beschlossen.
a)
16.12.2015
Hanney
b)
Beschluss
Bl.53,53
(Bl.38-48) Bd.5
3a)
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Personen.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden welche den Verein
vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 50.000,00
EUR für den Einzelfall verpflichten nur von den beiden
Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 20.05.2017 hat
die Änderung der Satzung in § 4 (Mitgliedschaft),
§ 6 (Mitgliederversammlung), § 7 (Vorstand) und
§ 9 (Auflsöung des Vereins) beschlossen.
a)
14.08.2017
Dambietz
b)
Beschluss Bl.
70-74 (75-80)
4b)
Änderung zu Nr. 1:
Vorstandsmitglied:
Floreck, Matthias, *XX.XX.XXXX, Kassel

Änderung zu Nr. 2:
Vorstandsmitglied:
Hackstein, Jochen, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
28.05.2018
Dambietz
5a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mind.
zwei und max. fünf Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsmacht ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 50.000,00 EUR,
sei es für den Einzelfall oder über die Laufzeit von bis zu
zwei Jahren verpflichten, nur von min. zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.

b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:

2. Hackstein, Jochen

Vorstandsmitglied:

3.
Maier, Thomas, *XX.XX.XXXX, Berlin

Vorstandsmitglied:
4.
Schönberg, Klaus, *XX.XX.XXXX, Waldeck
a)
Die Mitgliederversammlung vom 10.08.2019 hat
die Satzung insgesamt neu gefasst.
a)
04.10.2019
Berg
b)
Satzung
Bl.100-104 Bd. 5
Beschluss Bl.98
Bd. 5
6b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:
1. Floreck, Matthias
a)
28.10.2019
Berg
7b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:
3. Maier, Thomas

Vorstandsmitglied:
5.
Schöngraf, Carmen, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
14.11.2022
Berg
8b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:
4. Schönberg, Klaus

Vorstandsmitglied:
6.
Dr. Weingärtner, Ralf-René, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
02.01.2023
Mitschke
9a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei
Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein zu Leistungen
von mehr als 100.000 EUR, sei es für den Einzelfall oder
über die Laufzeit von bis zu zwei Jahren verpflichten (ausgenommen sind Arbeitsverträge), nur von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.
Für einen Grundstückskauf, die Errichtung von Körperschaften und eine Darlehensaufnahme ist die Zustimmung
des Aufsichtsrats erforderlich.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 05.12.2023 hat
die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck), § 3
(Steuerbegünstigung), § 4 (Mitgliedschaft), § 5
(Organe), § 6 (Mitgliederversammlung), § 7 (Vorstand), § 8 (Aufsichtsrat) und § 9 (Auflösung, Beendigung des Vereins) beschlossen.
a)
12.03.2024
Junge
b)
Beschluss Bl.
29-32/37-43
(19-24) Bd. 6
10b)
Nicht mehr Vorstandsmitglied:
6. Dr. Weingärtner, Ralf-René
a)
19.07.2024
Röling

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.