Handelsregister · VR 261244
Historischer Auszug
Obst- und Gartenbauverein Schmiden e.V. · Amtsgericht Stuttgart
Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung
Historische Registerseiten
Die eingescannten historischen Registerseiten werden als geschützte Vorschau des lokal archivierten Auszugs dargestellt. Das Originaldokument wird nicht zum Download angeboten.
Amtsgericht
Waiblingen
Vereinsregister
Nr.
der
a)
Name
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
a)
Satzung
Eintra-
b)
Sitz
j
b)
Vertretungsberechtigte
und
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
a)
Tag
der
Eintragung
gung
besondere
Vertretungsbefugnis
b)
Bemerkungen
1
2
]
3
4
5
1
a.
Obst-
und
Gartenbauverein
a.
Vorstand
i.S.d.
$
26
BGB
ist
der
1.
Vorsitzende.
a.
Die
Satzung
wurde
am
11.03.2003
errichtet.
a.
07.10.2003
Schmiden
e.V.
Er
vertritt
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich.
c
'
b.
Fellbach
b.
Zum
1.
Vorsitzenden
wurde
bestellt:
bu
Hans
Baumann,
geb.
07.09.1937,
Fellbach.
9
b.
Satzung
Bl.
5
2
Durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
am
26.03.2010
wurde
a.
23.06.2010
die
Satzung
geändert
und
in
8
1
nach
Einführung
der
Ehrenamtspau-
schale
ergänzt.
(
=”
b.
Beschluss
Bl.
7
Sbd.
,
Sat-
zung
Bl.
8
Sbd.
Aufgrund
der
Verordnung
vom
03.06.2014
ist
die
Zuständigkeit
zur
Registerführung
auf
das
Amtsgericht
Stuttgart
übergegangen.
Dem
bisherigen
Amtsgerichtsbezirk
Waiblingen
wurde
die
Kennziffer
26
zugeordnet.
Das
Registerzeichen
wird
unter
Voranstellung
dieser
Kennziffer
und
Beibehaltung
der
bisherigen
Ordnungsnummer
sechsstellig
fortgeführt,
Zwischenräume
werden
hierbei
durch
Nullen
aufgefüllt.
RS
121
Karteiblatt
VR-
(VB
3.99)
Fortsetzung
Rückseite
Amtsgericht
Walblingen
Vereinsregister
Blatt
Ale
Nr.
der
a)
Name
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
a)
Satzung.
Eintra-
b)
Sitz
b)
Vertretungsberechtigte
und
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
a)
Tag
der
Eintragung
gung
besondere
Vertretungsbefugnis
b)
Bemerkungen
1
2
3
4
5
RS
121
(Rückseite)
Karteiblatt
VR
-
(VB
3.99)
Fortsetzung
auf
dem
ten
Blatt
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.