mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
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Insolvenz
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 02.04.2021 (Az. IN 61/21) ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Freitext
Allgemeine Vertretungsregelung sowie besondere Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 384 Abs. 2 FamFG von Amts wegen als unrichtig gekennzeichnet.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.