Handelsregister · HRB 3837 NO
Chronologischer Auszug
Miltz Maschinenteile GmbH · Amtsgericht Kiel
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Miltz Maschinenteile GmbH b) Norderstedt c) Herstellung von Maschinenteilen und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebracht werden können. | 50.000,00 DM | a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. b) Geschäftsführer: 1. Miltz, Willi, *XX.XX.XXXX, Bönningstedt | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom: 06.05.1997 | a) 09.11.2004 Kroog b) Gesellschaftsvertrag Bl. 4-11 Sdb. Tag der ersten Eintragung 17.07.1997 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. | |
| 2 | b) Geschäftsanschrift: Kösliner Weg 25, 22850 Norderstedt | a) 16.03.2010 Jacobsen | ||||
| 3 | a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.02.2012 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 6 (Gesellschafterversammlung). | a) 23.02.2012 Sepke | ||||
| 4 | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 01.02.2013 (AZ: 66 IN 8/13) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 11.02.2013 Mohr | ||||
| 5 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 26.02.2013 (AZ: 66 IN 8/13) aufgehoben. | a) 08.03.2013 Mohr |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.