Handelsregister · HRB 19158

Chronologischer Auszug

Michael Trosch Steuerberatungsgesellschaft mbH · Amtsgericht Duisburg

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 26.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Michael Trosch
Steuerberatungsgesellschaft mbH

b)
Duisburg

c)
Gegenstand des Unternehmens sind die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen sowie die damit vereinbarten
Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3
StBerG.

Tätigkeiten, die mit dem Beruf des
Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S.
v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B.
Handels- und Bankgeschäfte, sind
ausgeschlossen
25.000,00
EUR
a)
Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu
bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG).
Mindestens ein Geschäftsführer, der
Steuerberater ist, muss eine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in
dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2
StBerG).
Neben Steuerberatern könnnen auch
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
niedergelassene europäische Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
sowie, nach Genehmigung durch die zuständige
Steuerberaterkammer, besonders befähigte
Personen mit einer anderen Ausbildung als in
einer der in § 36 StBerG genannten
Fachrichtungen als Ge-schäftsführer bestellt
werden (§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG).
Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht
Steuerberater sind, darf die Zahl der
Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht
übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG).

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt
dieser die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird
die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer
zusammen mit einem Prokuristen vertreten.

Durch Gesellschafterbeschluß kann
Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die
Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen
der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen
oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
vorzunehmen.

Wird die Gesellschaft durch einen
Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser
Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten,
muss mindestens einer der Geschäftsführer
Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen vertreten, muss der
Geschäftsführer Steuerberater sein.

b)
Geschäftsführer:
Trosch, Michael, Duisburg, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2007.
a)
06.03.2007
Kassen
2b)
Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen
ergänzt als
Geschäftsanschrift:
Zum Röltgenhof 12, 47239 Duisburg
a)
08.04.2014
Pohlmann

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.