Handelsregister · HRA 5500
Chronologischer Auszug
Medienhaus Lißner OHG · Amtsgericht Dresden
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Medienhaus Lißner OHG b) Dresden | a) Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. b) Persönlich haftender Gesellschafter: Lißner, Jens, Dresden, *XX.XX.XXXX Persönlich haftender Gesellschafter: Lißner, Claudia, Dresden, *XX.XX.XXXX | a) Offene Handelsgesellschaft Beginn: 01.04.2004 | a) 09.12.2004 Weingartner b) Tag der ersten Eintragung: 09.06.2004. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. | |
| 2 | b) Geschäftsanschrift: Fernsehturmstr. 9, 01328 Dresden Von Amts wegen eingetragen gemäß Artikel 65 EGHGB. | a) 14.01.2010 Mühle | |||
| 3 | b) Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12.02.2010, AZ: 532 IN 333/10, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 16.02.2010 Schneider | |||
| 4 | b) Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.05.2010, AZ: 532 IN 333/10, ist das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG. Mit Beschlus vom 01.05.2010; AZ 532 IN 333/10 aufgehoben Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12.02.2010, AZ: 532 IN 333/10, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 17.05.2010 Luner |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.