Handelsregister · VR 1217
Chronologischer Auszug
Männergesangverein 1860 Kronberg im Taunus e.V. · Amtsgericht Königstein
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Männergesangverein 1860 Kronberg im Taunus e.V. b) Kronberg im Taunus | a) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Beschlussfassung des Vorstands obliegt einem aus bis zu dreizehn Mitgliedern bestehenden erweiterten Vorstand der beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. b) Bestellt als Vorsitzender: Merten, Franz J., Schmitten, *XX.XX.XXXX Bestellt als Stellvertretender Vorsitzender: Löhr, Rüdiger, Kronberg im Taunus, *XX.XX.XXXX Bestellt als Stellvertretender Vorsitzender: Bettenbühl, Christian, Kronberg im Taunus, *XX.XX.XXXX | a) eingetragener Verein Die Satzung ist errichtet am 30.01.2009. | a) 25.02.2009 Blum b) Anmeldung Blatt 1 Sonderband Satzung Blatt 7-11 Sonderband |
| 2 | b) Nicht mehr Vorsitzender: Merten, Franz J., Schmitten, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorsitzender: Müller, Günter, Schwalbach am Taunus, *XX.XX.XXXX | a) Die Mitgliederversammlung vom 09.03.2011 hat die Änderung der Satzung in § 10 (Vorstand) beschlossen. | a) 24.05.2011 Blum b) Anmeldung Blatt 12 Sonderband Beschluss Blatt 13-15 Sonderband Satzung Blatt 16-18 Sonderband | |
| 3 | a) Die Mitgliederversammlung vom 29.03.2019 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. | a) 19.09.2019 Blum b) Anmeldung Blatt 19, 20 Sonderband Beschluss Blatt 29-36 Sonderband Satzung Blatt 37-42 Sonderband |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.