Handelsregister · HRB 2989
Chronologischer Auszug
M A H L E - S T I F T U N G Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) M A H L E - S T I F T U N G Gesellschaft mit beschränkter Haftung b) Stuttgart c) Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976 insbesondere durch Förderung der Gesundheitspflege, der Jugendpflege, der Jugendfürsorge, der Erziehung und allgemeinen Volks- und Berufsbildung sowie Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, rechtlich unselbständige gemeinnützige und mildtätige Stiftungen zu verwalten. | 28.700,00 EUR | a) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. b) Geschäftsführer: Schweiß-Ertl, Jürgen, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1964 zuletzt geändert am 25.10.2004 | a) 02.12.2005 Galera-Ramos b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am Tag der ersten Eintragung: 25.02.1965 Änderungsbeschluss: Sonderband Blatt 152 | |
| 2 | b) Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Schweiß-Ertl, Jürgen, Stuttgart, *XX.XX.XXXX mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. | a) 05.01.2007 Maier | ||||
| 3 | c) Gegenstand geändert; nun: (1) Gegenstand des Unternehmens ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 613) im In- und Ausland insbesondere durch Förderung der Gesundheitspflege, der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Erziehung und allgemeinen Volks- und Berufsbildung sowie der Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zustiftungen Dritter (z.B. Geschäftsanteile) anzunehmen, die mit der Maßgabe geleistet werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen und lediglich die Erträgnisse daraus für satzungsmäßige Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, rechtlich unselbständige gemeinnützige und mildtätige Stiftungen zu verwalten. Andere als diese Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen. (2) Erträge aus der Beteiligung der Gesellschaft an der Firma Mahle GmbH sowie aus ihrem sonstigen Vermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Soweit es zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist, können die Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden. Außerdem ist es zulässig, dass a) die Gesellschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt. b) die Gesellschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Einhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen. (3) Die Gesellschaft verwaltet ihre Vermögenswerte, ist aber nicht auf Erwerb gerichtet und erstrebt keine Gewinne für ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter dürfen demzufolge keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. (4) Die Gesellschaft darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch eine unangemessene hohe Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung begünstigen. (5) Keiner der Gesellschafter erlangt mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft eigenes verwertbares Vermögen. Diese Gesellschaft ist vielmehr lediglich ein für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke geschaffenes Instrument; die Gesellschafter sind Treuhänder dieses Gedankenguts. Sie dürfen deshalb bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Zahlungen erhalten. Neuen Gesellschaftern ist beim Erwerb der Geschäftsanteile ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Bestimmungen aufzuerlegen. (6) Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gewährleistet wird. | a) Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 2 lit.a) und Abs. 4 (Gegenstand des Unternehmens), § 4 Abs. 1 lit.a), lit.c), lit.d) Punkt 4 und Abs. 2 (Gesellschaftszwecke), § 14 Abs. 1 (Auflösung) und § 17 (Bekanntmachungen) beschlossen. | a) 01.02.2008 Maier | |||
| 4 | b) Geschäftsanschrift: Leibnizstraße 35, 70193 Stuttgart c) Gegenstand geändert; nun: (1) Zweck des Unternehmens ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) im In- und Ausland insbesondere durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft kann die zuvor genannten Zwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen erfüllen, aber auch dadurch, dass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Spenden) und diese dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für die unmittelbare Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigen Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§ 58 Ziff. 1 Abgabenordnung). Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zustiftungen Dritter (z.B. Geschäftsanteile) anzunehmen, die mit der Maßgabe geleistet werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen und lediglich die Erträgnisse daraus für satzungsmäßige Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, rechtlich unselbständige gemeinnützige und mildtätige Stiftungen zu verwalten. Andere als diese Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen. (2) Erträge aus der Beteiligung der Gesellschaft an der Firma Mahle GmbH sowie aus ihrem sonstigen Vermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Soweit es zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist, können die Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden. Außerdem ist es zulässig, dass a) die Gesellschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer frieen Rücklage zuführt. b) die Gesellschaft Mittel zu Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Einhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Keiner der Gesellschafter erlangt mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft eigenes verwertbares Vermögen. Diese Gesellschaft ist vielmehr lediglich ein für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke geschaffenes Instrument; die Gesellschafter sind Treuhänder dieses Gedankenguts. Sie dürfen deshalb bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Zahlungen erhalten. Neuen Gesellschaftern ist beim Erwerb der Geschäftsanteile ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Bestimmungen aufzuerlegen. (6) Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gewährleistet wird. | a) Die Gesellschafterversammlung vom 06.12.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Zweck des Unternehmens), § 4 (Verwirklichung der Satzungszwecke), § 7 (Verfügung über Geschäftsanteile), § 8 (Einziehung von Geschäftsanteilen), § 10 (Rechte und Pflichten der Geschäftsführer), § 12 (Gesellschafterversammlung) und § 14 (Auflösung) beschlossen. | a) 25.01.2012 Maier | |||
| 5 | c) Gegenstand von Amts wegen berichtigt in: (1) Zweck des Unternehmens ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) im In- und Ausland insbesondere durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft kann die zuvor genannten Zwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen erfüllen, aber auch dadurch, dass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Spenden) und diese dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für die unmittelbare Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigen Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§ 58 Ziff. 1 Abgabenordnung). Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zustiftungen Dritter (z.B. Geschäftsanteile) anzunehmen, die mit der Maßgabe geleistet werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen und lediglich die Erträgnisse daraus für satzungsmäßige Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, rechtlich unselbständige gemeinnützige und mildtätige Stiftungen zu verwalten. Andere als diese Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen. (2) Erträge aus der Beteiligung der Gesellschaft an der Firma Mahle GmbH sowie aus ihrem sonstigen Vermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Soweit es zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist, können die Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden. Außerdem ist es zulässig, dass a) die Gesellschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt. b) die Gesellschaft Mittel zu Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Einhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Keiner der Gesellschafter erlangt mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft eigenes verwertbares Vermögen. Diese Gesellschaft ist vielmehr lediglich ein für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke geschaffenes Instrument; die Gesellschafter sind Treuhänder dieses Gedankenguts. Sie dürfen deshalb bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Zahlungen erhalten. Neuen Gesellschaftern ist beim Erwerb der Geschäftsanteile ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der sich aus dieser Satzung ergebenden Bestimmungen aufzuerlegen. (6) Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gewährleistet wird. | a) 26.01.2012 Maier | ||||
| 6 | a) Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 9 (Organe der Gesellschaft) beschlossen und § 13 (Gesellschafterausschüsse) neu eingefügt wodurch sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen geändert hat. | a) 07.05.2020 Boßler-Büche |
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