Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Martin Henkel
Paderborn
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Till Christian Pape
Marsberg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Gesellschaftsvertrag, Bl. 9 ff. Sdb.
Entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt.
Entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt.
Gesellschaftsvertrag Blatt 40 ff. Sonderband
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 9.6.2005, mit Änderung vom 29.08.2005 in § 13 (Bekanntmachungen)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Geschäftsführung und Vertretung) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Einfügung eines neuen § 13 (Kündigung / Nachfolge bei Tod) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 02.01.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) sowie in § 8 (Beschlussfassung) beschlossen.
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