HRB 11260
Leysser GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Industriestraße 10, 55743 Idar-ObersteinGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- 55743 Idar-Oberstein
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 02.06.2021
- Datenstand
- 2025-10-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Peter Süß
Weilrod-Finsternthal
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Handel mit Produkten aus den Bereichen Heizung, Klimatechnik, sanitäre Einrichtungen und Fliesen sowie mit art- und funktionsgleichen Produkten und die Erbringung von in diesem Zusammenhang notwendiger Dienstleistungen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 16.09.2024
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 14.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 16.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 16.07.2024
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 198,43 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschläge
a) Arbeitnehmerangelegenheiten
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 30 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Er begründet dies damit, dass er für die gesamte Belegschaft (230 Mitarbeiter) eine Insolvenzgeldvorfinanzierung in die Wege leitete. Dies stellte sich äußerst aufwendig dar, da fast alle Arbeitnehmer über nicht insolvenzgeldfähige Lohnbestandteile verfügten, sodass in jedem Einzelfall Korrekturen hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Insolvenzgelds vorzunehmen waren. Dies führte zur Notwendigkeit von aufwändigen Abschlagszahlungen an die Arbeitnehmer. Diese Mehrarbeit musste in einem erheblichen Umfang durch die vorläufige Insolvenzverwaltung geleistet werden, da die Personalbuchhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht voll besetzt gewesen sei.
Weiterhin wurden mehrere Betriebsverhandlungen abgehalten, dies jeweils an den Standorten Idar-Oberstein, Saarbrücken und Trier.
Ein weiterer arbeitsintensiver Faktor war die sich seinerzeit in den Anfängen befindliche Pandemielage. In den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fielen mehrere sich ändernde Landesverordnungen zur Covid-19-Pandemie, die insbesondere an den Arbeitsplätzen umzusetzen und zu überwachen waren.
Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Vorkehrungen zur Reduzierung der Personalkosten durch Kurzarbeit getroffen. Hierzu waren Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer zu treffen.
Überschneidungen mit den Zuschlagstatbeständen "Betriebsfortführung" und "mehrere Betriebsstätten" seien bei der Bemessung des beantragten Zuschlags bereits berücksichtigt worden.
Die Schuldnerseite trägt vor, dass der beantragte Zuschlag zu reduzieren sei. Sie bezieht sich auf das Sachverständigengutachten.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten im Ergebnis aus, dass der Zuschlag dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Die Bemessung der Zuschlagshöhe obliegt dem Insolvenzgericht. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung
Nach § 3 Abs. 1d InsVV ist ein Zuschlag für die betroffenen Themenkomplexe zu gewähren.
Zu dem Thema Insolvenzgeldvorfinanzierung ist auszuführen, dass in der Anfangszeit der InsO die Selbst-Organisation und die Vorhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) grundsätzlich als sehr arbeitsaufwändig und zuschlagsfähig angesehen wurde, weil dies den Verwalter und seine Mitarbeiter erheblich in Anspruch genommen hat (BGH 22.2.2007 - IX ZB 120/06, NZI 2007, 343 (343 f.) = ZInsO 2007, 438; BGH 12.1.2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235 = ZInsO 2006, 257; BGHZ 146, 165 (178f.) = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165). Heute handelt es sich dabei jedoch um eine delegationsfähige reine Routinetätigkeit. Die Entscheidung eines Verwalterbüros auch gegenwärtig oder zukünftig die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit hohem Aufwand und eigenen Mitarbeitern selbst zu gestalten, mag im Rahmen seines Gestaltungsermessens eine zulässige und vielleicht auch soziale Maßnahme sein, rechtfertigt allerdings nicht, dass dann für diese Aufgabenerfüllung zu Lasten der Gläubiger höhere Beträge geltend gemacht werden, als sie bei der Einschaltung professioneller Dienstleister entstehen würden. (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 168)
Aus diesem Gesichtspunkt ist nach gerichtlicher Auffassung für den Themenkomplex "Arbeitnehmerangelegenheiten" ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen und ausreichend.
b) Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung
Für diesen Themenkomplex beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 95 %.
Am Tag der Insolvenzantragstellung wurde der Betrieb durch den Geschäftsführer vorläufig geschlossen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ordnete unmittelbar nach einer ersten Besprechung an, dass der Geschäftsbetrieb schnellstmöglich wieder aufgenommen werden solle. Über den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb vollumfänglich fortgeführt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragte einen Interimsmanager, der das Unternehmen vor Ort unterstützen sollte. Die Kosten dieses Interimsmanagers wurden durch das Verwalterbüro getragen, sodass dies keine Auswirkungen auf den beantragten Zuschlag haben könne.
Es wurden die notwendigen Tätigkeiten abgeschlossen, um den Betrieb weiter fortführen zu können. So wurde mit der Targobank die Weiterführung des bisherigen Factoringvertrags vereinbart. So konnte die notwendige Liquidität zur Beschaffung von Waren und Bezahlung von Dienstleistungen sichergestellt werden.
Neben weiteren Verhandlungen und Gesprächen mit Herstellern und Lieferanten musste aufgrund der Pandemielage ein Hygienekonzept erarbeitet und umgesetzt werden.
Bei dem Unternehmen handele es sich um ein mittleres Unternehmen nach § 267 HGB. Nach Literatur und Rechtsprechung sei für die Betriebsfortführung eines solchen über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu gewähren, im Falle eines großen Unternehmens in Höhe von 75 %.
Dass der Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung faktisch eingestellt war und personelle Lücken durch die Insolvenzverwaltung zu füllen waren, sei zusätzlich durch Zuschläge zu vergüten.
Dem Grunde nach bestehen auch von Sachverständigenseite keine Bedenken gegen den Zuschlag. Ein solcher ist insbesondere nach § 3 Abs. 1b) InsVV anerkannt.
Die Höhe des Zuschlags ist auch hier abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer und des Umfangs der Unternehmensfortführung, dem damit verbundenen Aufwand und der Risiken des [vorläufigen] Verwalters. Bei kurzen Betriebsfortführungen über maximal drei Monate bei wenigen Arbeitnehmern ist von einem Mindestzuschlag von 25 % auszugehen, bei einer Fortführung über sechs Monate bei 37 Mitarbeitern zwischen 50 und 75 % (LG Göttingen NZI 2001, 665 = InVo 2002, 330), aber lediglich 30 % bei Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens über zwei Monate, wenn der Verwalter die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung und Controlling auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat (LG Münster ZInsO 2013, 841) bei ggf. mehrjährigen Fortführungen bis zu 150 % (KPB Rn. 44). (BeckOK KostR/Grund, 45. Ed. 1.4.2023, InsVV § 3 Rn. 5)
Im vorliegenden Fall betrug die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters etwas mehr als zwei Monate (20.03.2020 - 01.06.2020). Der eingesetzte Interimsmanager wurde jedoch nicht auf Kosten der Masse, sondern auf Kosten des Verwalterbüros eingesetzt.
Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist nach gerichtlicher Auffassung ein Zuschlag in Höhe von 80 % angemessen und ausreichend.
c) Sanierung und Führung von Übernahmeverhandlungen
Für diesen Themenkomplex beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
Es wurde erforderlich, unmittelbar nach einer ersten Bestandsaufnahme und parallel zur Wiederaufnahme des Betriebs einen geordneten Verkaufsprozess in die Wege zu leiten. In enger Abstimmung mit den beauftragten M&A-Beratern waren Unternehmenspräsentationen zu erstellen, ein Datenraum einzurichten und die Marktansprache zu koordinieren. Weiterhin fanden Betriebsbesichtigungen und weitere Besprechungen mit Interessenten statt.
Ein Zuschlag für die übertragende Sanierung ist allgemein in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.
Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18)
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % wird für angemessen erachtet.
d) Aus- und Absonderungsrechte
Hierfür beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20%.
Der überwiegende Teil des verwalteten Vermögens sei mit Aus- und Absonderungsrechten belastet, die einzeln zu prüfen und zu berücksichtigen waren.
Mit dem Hauptlieferanten sei eine Verwertungsvereinbarung getroffen worden. Die Gegenseite war anwaltlich vertreten, sodass zu Lasten der Masse die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. eine Abrechnung nach dem RVG möglich gewesen wäre.
Nach § 3 Abs. 1a InsVV ist ein Zuschlag anerkannt.
Auch die beantragte Höhe ist nicht zu beanstanden. Es wurde dargelegt, dass die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Im Übrigen ist der beantragte Zuschlag geringer als eine entsprechende Geschäfts- und Einigungsgebühr nach dem RVG.
e) Beteiligungen / mehrere Betriebsstätten
Für das Vorliegen von Beteiligungen und mehreren Betriebsstätten beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Die Schuldnerin verfüge über zehn eigene Betriebsstätten an drei verschiedenen Standorten. An allen Betriebsstätten seien rechtliche Fragen bezüglich der Mietverhältnisse und verschiedener Dienstleistungen zu klären gewesen.
Weiterhin hielt die Schuldnerin Beteiligungen an insgesamt vier Unternehmen, teilweise mit Auslandsbezug.
Für diesen Mehraufwand erachtet das Insolvenzgericht den beantragten Zuschlag für angemessen und ausreichend.
f) Auslandsbezug
Für den Auslandsbezug wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % beantragt.
Fragen betreffend ausländisches Recht traten aufgrund den Lieferbeziehungen mit der Luxemburger Tochtergesellschaft sowie aufgrund zahlreicher europäischer Lieferanten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in Telefonaten vermehrt das deutsche Insolvenzrecht, die Bedeutung von Aus- und Absonderungsrechten und die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erläutern.
Das Insolvenzgericht erachtet hier jedoch lediglich einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen und ausreichend.
g) Aushandeln komplexer Vertragswerke
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 20 % für das Aushandeln komplexer Vertragswerke.
Mit dem Zentralregulierer EDE sei eine Vereinbarung über die Bedingungen der weiteren Belieferung auszuhandeln, was in einem 22-seitigen Vertragswerk mündete, dessen Gegenstand die Belieferung mit Waren im Wert bis zu 600.000 € wöchentlich war.
Die in der Branche komplexe und intransparente Preisfindung bereitete hierbei besondere Schwierigkeiten.
Auch hier ist der Zuschlag aufgrund der noch nachfolgenden Gesamtschau geringfügig auf 15 % zu kürzen.
h) vorläufiger Gläubigerausschuss
Durch Beschluss vom 30.03.2020 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Hierfür beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss waren regelmäßige Berichterstattungen in Form von wöchentlichen Telefonkonferenzen vereinbart, an denen die Insolvenzverwaltung mit drei Personen teilnahm.
Erforderlich war eine besonders enge und häufige Abstimmung, die einen entsprechenden Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter verursachte.
Mithin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % anerkannt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.039.506,19 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 80 %.
b) Die 25%-ige Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne den Fortführungsüberschuss beträgt EUR. Die 25%-ige Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Fortführungsüberschuss beträgt EUR.
c) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 78,43 % ergibt.
3. Gesamtschau
Um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und den sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist der Gesamtzuschlag zu bemessen.
Die einzelnen Zuschlagstatbestände überschneiden sich im vorliegenden Fall teilweise.
So wurde sowohl unter dem Zuschlagstatbestand "Arbeitnehmerangelegenheiten" als auch "Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung" der Mehraufwand aufgrund der seinerzeit herrschenden Corona-Pandemie thematisiert. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe in seinem Vergütungsantrag die Überschneidungen mit anderen Zuschlagsfaktoren bereits berücksichtigt.
Nichtsdestotrotz kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, aus Gründen der Gesamtschau einige Zuschlagstatbestände zu kürzen. So wurde der Zuschlag für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung von den beantragten 95% auf 80% gekürzt.
Auch der Zuschlag "Aushandeln komplexer Vertragswerke" war zu kürzen, da die dort vorgebrachte Tätigkeit bereits teilweise in dem Zuschlag betreffend die Betriebsfortführung einbezogen war.
Ebenso verhält es sich mit dem Zuschlag betreffend die Auslandsberührungen. Auch hier bestehen erhebliche Überschneidungen mit den Tatbeständen "Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs / Betriebsfortführung" und "Sanierung und Führung von Übernahmeverhandlungen".
Insgesamt und nach ganzheitlicher Berücksichtigung sämtlicher Umstände setzt das Insolvenzgericht einen Zuschlag in Höhe von 198,43% fest.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 10.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 24.06.2022
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.07.2022 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11260 HRB 11260: Leysser GmbH, 55743 Idar-Oberstein, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein. Es wurde ein Rumpfgeschäftsjahr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2020 bis zum 31.12.2020 festgesetzt…
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 01.10.2020
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.10.2020
10 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leysser GmbH,
Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr.
d.: Dr. Peter Süß, Am Borngarten 1, 61276 Weilrod-Finsternthal,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie
folgt bekannt gemacht:
XXX EUR Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
XXX EUR um230 % erhöht zuzüglich
XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von19 %
XXX EUR Auslagen zuzüglich
XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag
nach Rechtskraft der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit den Schriftsätzen vom 07.09.2020 und 24.09.2020 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.03.2020 bis zum
31.05.2020 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert
des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend
für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so
ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von
12.955.450,70 EUR.
Darin enthalten sind auch Vermögensgegenstände an denen bei Verfahrenseröffnung
Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte bestanden. Diese werden gemäß § 11
Abs. 1 S. 2 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter
in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist vorliegend
gegeben.
Die Warenvorräte und die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden - soweit sie
mit Drittrechten belastet waren - in gleicher Weise im Rahmen der
Betriebsfortführung verwaltet und verwendet, wie nicht belastete Gegenstände.
Das Sicherungsgut wurde erfasst und bewertet, es wurde für Versicherungsschutz
Sorge getragen und es wurde nach Überprüfung des bestehenden
Sicherheitskonzeptes ein Wachschutz beauftragt, das Zentrallager in
Idar-Oberstein im Rahmen nächtlicher Kontrollgänge zu sichern.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging jedoch weit über die
reine Sicherung zur Ermöglichung einer späteren Veräußerung der Waren nach
Insolvenzeröffnung hinaus. Eine Betriebsfortführung unter Verwendung nur des
nicht mit Sicherungsrechten belasteten Teils des Warenlagers wäre ebenso wenig
möglich gewesen, wie umgekehrt die Veräußerung der besicherten Warenbestände
oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung zu angemessenen Preisen außerhalb
des laufenden Betriebes. Die in den Waren repräsentierten wirtschaftlichen
Werte konnten nur realisiert werden, indem die Waren auch im vorläufigen
Insolvenzverfahren nicht etwa mit dem Ziel einer späteren, nach
Insolvenzeröffnung in die Wege zu leitenden Verwertung separiert, sondern im
Rahmen der Betriebsfortführung der-gestalt mit verwaltet wurden, dass sie
fortlaufend den Kunden angeboten wurden und die Warenbestände nicht bloß
abverkauft, sondern aufeinander abgestimmt und durch notwendige Zukäufe so
ergänzt wurden, dass ein für die Betriebsfortführung geeignetes Portfolio zur
Verfügung stand.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen
Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter
steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt
wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
II.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden.
Das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren weicht in qualitativer und
quantitativer Hinsicht erheblich von den in der Rechtsprechung entwickelten
Eigenarten eines Normalverfahrens ab, so dass im Hinblick auf die dem
vorliegenden vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährende angemessene Vergütung
Zuschläge gem. § 3 InsVV festzusetzen sind.
a) Mehr als 20 Arbeitsverhältnisse / Arbeitgeberfunktion
XXX
b) Betriebsfortführung eines mittleren Unternehmens (§ 3 Abs. 1 b) 1. Alt.
InsVV)
XXX
c) Sanierung und Führung von Übernahmeverhandlungen
XXX
d) Aus- und Absonderungsrechte ( § 3 Abs. 1 a) InsVV)
XXX
e) Beteiligungen/ mehrere Betriebsstätten
XXX
f) Auslandsbezug
XXX
g) Aushandeln komplexer Vertragswerke
XXX
h) Verwaltung von Immobilien (§ 3 Abs. 1 b) 2. Alt. InsVV)
XXX
i) Vorläufiger Gläubigerausschuss
XXX
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den beantragten
Zuschlägen sind anhand des vorgelegten Vergütungsantrags, sowie des
Zwischenberichts und dem Gutachten vom 28.05.2020 problemlos nachzuvollziehen
und nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich
folglich auf 230 % der Regelvergütung, nämlich XXX EUR, gemäß § 2 Abs. 1 InsVV.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße
180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 29.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 28.08.2020
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 11260), vertr.
d.: Dr. Peter Süß, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen, einschließlich der bisher nach Ablauf
der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO) wird nun
im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, wird bestimmt auf Freitag, den 09.
Oktober 2020.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die (ergänzte) Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der
Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11260 HRB 11260: Leysser GmbH, 55743 Idar-Oberstein, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein. Von Amts wegen berichtigt: Prokura erloschen: Juchem, Stefan, Vollmersbach, *XX.XX.XXXX. Von Amts wegen berichtigt: Pr…
Forderungsprüfung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 02.06.2020
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.06.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260, (Handel mit Produkten aus den Bereichen
Heizung, Klimatechnik, sanitäre Einrichtungen und Fliesen sowie mit art- und
funktionsgleichen Produkten, Erbringung notwendiger Dienstleistungen in diesem
Bereich)
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
1. wird heute am 01. Juni 2020 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Herr Rechtsanwalt
Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf
Dienstag, den 25.08.2020, 14:00 Uhr
im Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Gebäude II, Raumnummer 002,
Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
Der Termin dient außerdem der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen,
ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin
an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung)
bezeichneten Angelegenheiten.
Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die
Zustimmung als erteilt.
4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO
schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim
Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 24.07.2020
anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des
Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen
5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben,
werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den
Insolvenzverwalter zu leisten
6. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht
Idar-Oberstein
Sitzungspolizeiliche Verfügung
In Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
Zur Durchführung des für
Dienstag, den 25.08.2020, 14:00 Uhr
im Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Gebäude II, Raumnummer 002,
Georg-Maus- Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
angesetzten nichtöffentlichen Berichts- und Prüfungstermins
werden gemäß § 176 GVG folgende Anordnungen getroffen:
1. Diese Verfügung wird am Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein durch
Aushang bekannt gegeben.
2. Die Verfahrensbeteiligten werden durch eine Kontrollstelle, die sich im
Vorraum vor der Tür zum Ratssaal befindet, eingelassen.
3. Der Einlass in den Ratssaal wird, unter Prüfung der Personalien und
ggfls. Vollmachten, ab 13:30 Uhr erfolgen.
Bitte gewährleisten Sie daher eine frühzeitige Anreise.
4. Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie müssen auch bei Terminen des
Amtsgerichts Idar-Oberstein besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren soll darauf geachtet werden, dass
während der Gläubigerversammlung der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen den Beteiligten eingehalten wird.
Da im Ratssaal jedoch nicht unbegrenzter Platz zur Verfügung steht wird
gebeten, möglichst pro Verfahrensbeteiligtem nur mit einem Vertreter zu
erscheinen.
Insbesondere Personen mit Grippesymptomen darf der Zutritt durch die jeweilige
Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden untersagt werden.
Personen, bei denen aktuell eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert
wurde oder Personen, die durch das zuständige Gesundheitsamt als Verdachtsfall
eingestuft wurden, dürfen den Ratssaal nicht betreten.
Idar-Oberstein, den 01.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11260 HRB 11260: Leysser GmbH, 55743 Idar-Oberstein, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Idar-Oberstein (10 IN 17/20) vom 20.03.2020 und 25.03.2020 ist ein vorläufiger Insol…
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 25.03.2020
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260
- -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am
25.03.2020 beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden
heute um 11:30 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, 22 Abs. 1 InsO in
Abänderung des Beschlusses vom 20.03.2020 folgende Maßnahmen getroffen:
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann durch den Schuldner die sofortige Beschwerde
eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein
einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
- 10 IN 17/20 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 25.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 17/20 · Leysser GmbH · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
- Insolvenzgericht
- Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 17/20
- Wirksam am
- 23.03.2020
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 11260
das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260
-Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am
20.03.2020 beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden
heute um 15.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr.1, 22 Abs.2 InsO folgende
Maßnahmen getroffen:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt
Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, soweit es
die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht.
4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an
die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin, auch soweit sie
sicherungsabgetreten sind einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt
und untersagt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen der Schuldnerin die
Kosten des Verfahrens deckt und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt Sonderkonten
einzurichten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, zur Erfüllung des
Gutachtenauftrages bei Dritten, insbesondere Geschäftspartnern, Gläubigern,
Schuldner und Behörden die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der
Vermögenssituation der Schuldnerin anzustellen.
Der Bestellung eines gesonderten Sachverständigen zur Aufnahme und Bewertung
des Betriebsvermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird zugestimmt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
- 10 IN 17/20 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 20.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11260 Leysser GmbH, 55743 Idar-Oberstein (Industriestr. 10, 55743 Idar-Oberstein). Nicht mehr Geschäftsführer: Neumann, Wolfgang, 55758 Sienhachenbach, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Süß, Peter, We…
HRB 11260 Leysser GmbH, 55743 Idar-Oberstein (Industriestr. 10, 55743 Idar-Oberstein). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Alt, Norbert, Hellertshausen, *XX.XX.XXXX; Juche…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.