Handelsregister · VR 551060
Historischer Auszug
LEBENSART e.V. · Amtsgericht Ulm
Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung
Historische Registerseiten
Die eingescannten historischen Registerseiten werden als geschützte Vorschau des lokal archivierten Auszugs dargestellt. Das Originaldokument wird nicht zum Download angeboten.
Amtsgericht
Ravensburg
Vereinsregister
VR
1060
Nr.
der
a)
Name
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
a)
Satzung
Eintra-
b)
Sitz
b)
Vertretungsberechtigte
und
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
a)
Tag
der
Eintragung
gung
besondere
Vertretungsbefugnis
b)
Bemerkungen
1
2
3
4
5
1
a.
LEBENSART
e.V.
a.
Der
Vorstand
i.
S.
d.
$
26
BGB
besteht
aus
dem
Eingetragener
Verein.
a.
18.02.2004
RS
121
Karteiblatt
VR-
(VB
3.99)
b.
Ravensburg
Vorsitzenden
und
dem
stv.
Vorsitzenden,
je
ein-
zelvertretungsberechtigt.
Jeder
von
ihnen
ist
be-
fugt,
den
Verein
bei
der
Vornahme
von
Rechts-
geschäften
mit
sich
selbst
oder
als
Vertreter
eines
Dritten
uneingeschränkt
zu
vertreten.
b.
Vorstand
Dipl.
Betriebswirt
Michael
Praster,
*XX.XX.XXXX,
Ravensburg
-
Vorsitzender
-
Dipl.
Kfm.
Claudius
Beiter,
*XX.XX.XXXX,
Ravensburg
-
stv.
Vorsitzender
-
Die
Satzung
wurde
am
06.
November
2003
errichtet.
Aufgrund
der
Verordnung
vom
27.02.2014
ist
die
Zuständigkeit
zur
Registerführung
auf
das
Amtsgericht
Ulm
übergegangen.
Dem
bisherigen
Amtsgerichtsbezirk
Ravensburg
wurde
die
Kennziffer
55
zugeordnet.
Das
Registerzeichen
wird
unter
Voranstellung
dieser
Kennziffer
und
Beibehaltung
der
bisherigen
Ordnungsnummer
sechsstellig
fortgeführt,
Zwischenräume
werden
hierbei
durch
Nullen
aufgefüllt.
ED
b.
Bl.
1/5
d.A.
Satzung
Bi.
5.
d.
A.
Fortsetzung
Rückseite
Amtsgericht
Vereinsregister
vr
4060
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
a)
Satzung
Eintra-
b)
Sitz
b)
Vertretungsberechtigte
und
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
a)
Tag
der
Eintragung
gung
besondere
Vertretungsbefugnis
b)
Bemerkungen
1
2
3
4
5
RS
121
(Rückseite)
Karteiblatt
VR
-
(VB
3.99)
Fortsetzung
auf
dem
ten
Blatt
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.