Handelsregister · VR 30281 früher Amtsgericht Langenfeld

Registerinformationen

Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e.V. · Amtsgericht Düsseldorf

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e.V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Langenfeld

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
VR 30281 früher Amtsgericht Langenfeld
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Letzte Eintragung
04.10.2024
Abrufstand
21.09.2025
Quelle
Handelsregister

Vertretung

Allgemeine Vertretungsregelung

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Andrea Nattermann

Langenfeld

Vorstand

Katrin Ungewitter

Langenfeld

Vorstand

Britta - Kungney

Leverkusen

Vorstand

Julia Klewinghaus

Langenfeld

Vorstand

Yannik Posse

Langenfeld

Vorstand

Marianna Granz

Langenfeld

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Satzung

  • Satzung vom 07.02.1981 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.1994 geändert.
  • Satzung wurde in den §§ 4 Nr 3 e und 16 Nr.1 ( Amtsdauer der Kassenprüfer ), §§ 15 Nr. 5 und 6 Nr. 1 e ( Bezeichnung Schatzmeister oder Kassierer ), § 10 Nr. 6 ( früher § 5 Nr. 7 ) geändert.

Freitext

  • Tag der ersten Eintragung: 05.06.1981 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 18.08.2003.
  • Satzung Blatt I Beschluss Blatt II, III, IV
  • Zuständigkeit des Registergerichts zum 01.10.2009 geändert durch Artikel 2 der VO zur Änderung der VO über die elektr. Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen.Bisher Amtsgericht Langenfeld (Rhld.), nunmehr Amtsgericht Düsseldorf
  • In Ergänzung der Eintragungen lfd. Nrn. 1 und 2 von Amts wegen eingetragen: Satzung Blatt V, VI der Akten

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.