Handelsregister · HRA 12704
Chronologischer Auszug
Landesbank Baden-Württemberg · Amtsgericht Stuttgart
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Landesbank Baden-Württemberg b) Stuttgart c) 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sonstige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger sein. 8. Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet. | a) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. b) Vorstand: Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Vorstand: Schielke, Joachim, Backnang, *XX.XX.XXXX Vorstand: Horn, Michael, Weingarten, *XX.XX.XXXX Vorstand: Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *XX.XX.XXXX Vorstand: Strüder, Hans-Joachim, Bad Homburg, *XX.XX.XXXX Vorstand: Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg (LBWG) vom 11. November 1998 (GBl. 1998, 589 ff.). Sitze in Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe. Satzung vom 01.01.1999 mit Änderung; zuletzt geändert am 13.12.2004. | a) 03.08.2005 Baldini b) Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 03.08.2005. Tag der ersten Eintragung: 09.02.1999 Änderungsbeschluss: Sonderband Blatt 28 | |
| 2 | a) Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung am 06. Juli 2005 wurden 1. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 01. August 2005 § 4 Abs.8, § 5 und § 8 Abs.1 geändert, § 13 Abs.3 neu eingefügt, § 14 geändert, § 15 Satz 3 neu eingefügt, § 18 geändert, § 22 Abs.2 Satz 2 sowie § 24 Abs.4 neu eingefügt. 2. das Statut der Baden-Württembergischen Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg beschlossen. | a) 04.08.2005 Roth b) Satzungsänderung Bl. 38-40 Sbd. | |||
| 3 | b) Zweigniederlassung unter der Firma Baden-Württembergische Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 720004) | a) 19.08.2005 Mall | |||
| 4 | c) 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sonstige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Baden- Württembergische Bank" (BW-Bank). Die BW- Bank übernimmt in Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden- Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Abs.5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW-Bank werden durch das Statut der BW-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 9. Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet. | a) Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung am 06.Juli 2005 wurde § 4 Abs. 7, 8 und 9 geändert. | a) 23.01.2006 Roth b) Satzungsänderung Sonderband Blatt 39-41 | ||
| 5 | b) Bestellt als Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., New York, N.Y., USA und München, *XX.XX.XXXX | a) 02.05.2006 Roth | |||
| 6 | b) Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gemäß Artikel 61 Abs. 6 EGHGB von Amts wegen gelöscht und Postleitzahl zum Sitz der Zweigniederlassung gemäß § 40 Nr. 2 HRV n.F. von Amts wegen ergänzt bei: Zweigniederlassung unter der Firma Baden-Württembergische Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 70173 Stuttgart | a) 27.09.2007 Roth | |||
| 7 | b) Zweigniederlassung unter der Firma Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 04105 Leipzig | a) 11.04.2008 Roth | |||
| 8 | b) Zweigniederlassung unter der Firma Landesbank Baden-Württemberg Zweigniederlassung Leipzig, 04105 Leipzig | a) 09.05.2008 Roth | |||
| 9 | b) Zweigniederlassung unter der Firma Rheinland-Pfalz Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 55116 Mainz c) Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden- Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden- Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld Private Banking und das Geschäftsfeld der Beratung institutioneller Kunden unter anderem in Fondsanlagen sowie gegebenenfalls die Abwicklung von Förderkrediten der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der RP-Bank werden durch das Statut der RP-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 10. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Sachsen Bank". Die Sachsen Bank übernimmt für Sachsen und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft und das Geschäftsfeld Private Banking als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die Sachsen Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die Sachsen Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der Sachsen Bank werden durch das Statut der Sachsen Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. | b) Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *XX.XX.XXXX Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Vorstand: Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg (LBWG) vom 11. November 1998 (GBl. 1998, 589 ff.). Sitze in Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe und Mainz. | a) 15.07.2008 Roth | |
| 10 | a) Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 25.04.2008 wurden 1. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 24.06.2008 § 4 Abs.4 geändert, § 4 Abs.10 neu angefügt, den bisherigen § 12 Abs.4 in § 12 Abs.5 geändert, den bisherigen § 12 Abs.5 in § 12 Abs.6 geändert, § 12 Abs. 5 (neu) ergänzt, § 18 Abs.1 Sätze 1 und 2 geändert, § 18 Abs.2 Sätze 2 und 7 geändert, § 18 Abs. 4 geändert, § 19 Abs.1 ergänzt, § 19 Abs. 2 geändert, § 19 Abs.7 angefügt, § 20 Abs.4 geändert sowie § 30 Abs.2 geändert. 2. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 01.07.2008 § 1 Satz 1 geändert, § 4 Abs.9 angefügt, § 12 Abs.4 neu gefasst, § 15 Absätze 4 bis 6 angefügt sowie § 15 Abs.4 in § 15 Abs.7 geändert. 3. das Statut der Sachsen Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg beschlossen. 4. das Statut der Rheinland-Pfalz Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden- Württemberg beschlossen. | a) 29.07.2008 Roth | |||
| 11 | b) Bestellt als Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) 29.06.2009 Reusch | |||
| 12 | a) Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 23.06.2009 wurden 1. die Satzung in §§ 2, 3, 4, 8, 10, 13, 18, 19 und 27 geändert; 2. § 2 des Statuts der Rheinland-Pfalz Bank neu gefasst. | a) 29.09.2009 Reusch | |||
| 13 | b) Weitere Sitze in: Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 104440), Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRA 4356) und Mainz (Amtsgericht Mainz HRA 40687). | a) 05.01.2010 Reusch | |||
| 14 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) 04.06.2010 Reusch | |||
| 15 | a) Durch Beschluss der Trägerversammlung am 12. Juli 2010 wurden 1. durch Satzung zur Änderung der Satzung §§ 3 und 4 geändert; §§ 6 bis 20 neu gefasst; die bisherigen §§ 19 bis 27 zu §§ 21 bis 29; die neuen §§ 22 bis 29 jeweils geändert; die bisherigen §§ 28 bis 31 zu §§ 30 bis 33 sowie der neue § 33 geändert. 2. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Statuts der Baden- Württembergische Bank neu gefasst. | a) 08.10.2010 Reusch | |||
| 16 | b) Bestellt als Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX | a) 26.10.2010 Reusch | |||
| 17 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *XX.XX.XXXX | a) 04.05.2011 Reusch | |||
| 18 | b) Nicht mehr Vorstand: Schielke, Joachim, Backnang, *XX.XX.XXXX | a) 13.10.2011 Reusch | |||
| 19 | b) Bestellt als Vorstand: Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *XX.XX.XXXX | a) 04.01.2012 Reusch | |||
| 20 | b) Nicht mehr Vorstand: Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *XX.XX.XXXX | a) 03.04.2012 Reusch | |||
| 21 | a) Am 07.12.2012 wurde die Änderung der Satzung in § 3 (Stammkapital) und die Einfügung von § 3 a (Genehmigtes Kapital) beschlossen. | a) 25.01.2013 Reusch | |||
| 22 | b) Nicht mehr Vorstand: Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) 05.04.2013 Reusch | |||
| 23 | b) Bestellt als Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Wirth, Volker, Konstanz, *XX.XX.XXXX | a) 07.01.2014 Reusch | |||
| 24 | b) Mit der Rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.02.2014 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 18.02.2014 die Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Rechts "LBBW Luxemburg S.A.", Munsbach / Großherzogtum Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg, Nr. B 15.585) als übertragende Rechtsträgerin gem. §§ 1 Abs. 5 und 6 Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 122 a ff UmwG sowie Art 278 ff des luxemburgischen Gesetzes vom 10.08.1915 über Handelsgesellschaften verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg vom 16.04.2014 sowie die Rechtsaufsichtsbehörde der Landesbank Baden-Württemberg vom 19.03.2014 haben der Verschmelzung zugestimmt. Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. | a) 05.05.2014 Beber | |||
| 25 | a) Am 09.05.2014 wurde von der Hauptversammlung folgende Änderung der Satzung beschlossen: Die Präambel wurde neu gefasst, 3 Abs. 2 (alt) und 4 (alt) gestrichen, § 3 Abs. 3 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 5 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 7 (alt) zu § 3 Abs. 5, § 3a gestrichen, § 9 Nr. 4 neu gefasst, § 9 um Nr. 9 ergänzt, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 neu gefasst, § 18 (alt) bis 20 (alt) gestrichen, § 21 (alt) bis 26 (alt) zu § 18 bis 23, § 27 (alt) zu § 24 und geändert, § 28 (alt) zu § 25, § 25 Abs. 3 neu gefasst, § 29 (alt) zu § 26 und neu gefasst, § 30 (alt) bis 32 (alt) zu § 27 bis 29 sowie § 33 (alt) zu § 30 und § 30 Abs. 2 neu gefasst. | a) 27.05.2014 Reusch | |||
| 26 | b) Bestellt als Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *XX.XX.XXXX | a) 01.10.2014 Reusch | |||
| 27 | a) Durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2015 wurde durch Satzung zur Änderung der Statuten der - Baden-Württembergische Bank: die Präambel, § 1, § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 und 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst, § 10 gestrichen, § 11 (alt) in § 10, § 12 (alt) in § 11, § 13 (alt) in § 12, § 14 (alt) in § 13, § 15 (alt) in § 14, § 16 (alt) in § 5 und § 17 (alt) in § 16 überführt sowie § 10 (neu), § 13 (neu), und § 14 (neu) neu gefasst, § 15 (neu) Satz 2 gestrichen und § 16 (neu) neu gefasst - LBBW Rheinland-Pfalz-Bank: die Präambel und § 1 neu gefasst, § 2 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, in § 7 das Wort Geschäftsjahren durch das Wort Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 13 und § 14 neu gefasst, § 15 Satz 2 gestrichen und § 16 neu gefasst - LBBW Sachsen Bank: die Präambel und § 1 neu gefasst, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, in § 7 das Wort Geschäftsjahren durch das Wort Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 13 und § 14 neu gefasst, § 1 5 Satz 2 gestrichen und § 16 neu gefasst. | a) 28.05.2015 Michaelis | |||
| 28 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *XX.XX.XXXX | a) 11.01.2016 Reusch | |||
| 29 | b) Bestellt als Vorstand: Neske, Rainer, Bad Soden, *XX.XX.XXXX | a) 04.07.2016 Reusch | |||
| 30 | a) Am 30.05.2016 wurde die Änderung der Satzung in § 2 (Träger) und § 3 (Stammkapital) beschlossen. | a) 19.07.2016 Reusch | |||
| 31 | b) Nicht mehr Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *XX.XX.XXXX | a) 07.11.2016 Reusch | |||
| 32 | b) Bestellt als Vorstand: Dr. Ricken, Christian, Bad Homburg v. d. Höhe, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX | a) 09.01.2017 Reusch | |||
| 33 | b) Bestellt als Vorstand: Schönenberger, Thorsten, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX | a) 08.08.2017 Reusch | |||
| 34 | b) Nicht mehr Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *XX.XX.XXXX | a) 15.01.2018 Reusch | |||
| 35 | a) Am 05.02.2018 wurde die Änderung der Satzung in § 4 und § 18 Abs. 7 sowie die Aufhebung des Statuts der Sachsen Bank beschlossen. | a) 13.04.2018 Reusch | |||
| 36 | b) Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35: Aufgehoben als Zweigniederlassung: Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg 04105 Leipzig c) Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35: Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden- Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden- Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld Private Banking und das Geschäftsfeld der Beratung institutioneller Kunden unter anderem in Fondsanlagen sowie gegebenenfalls die Abwicklung von Förderkrediten der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der RP-Bank werden durch das Statut der RP-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. | a) 15.06.2018 Reusch | |||
| 37 | b) Aufgehoben als Zweigniederlassung:Rheinland-Pfalz Bank Unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg 55116 Mainz c) Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden- Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden- Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. | a) Am 25.02.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 9 (gestrichen) sowie die Aufhebung des Status der Rheinland- Pfalz Bank beschlossen. | a) 16.04.2019 Wenzel | ||
| 38 | a) Am 17.05.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 6 (Organe) und § 22 (Vertretung, Zeichungsbefugnis) mit Wirkung zum 25.05.2019 beschlossen. Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der BW Bank in § 4 (Gremien) mit Wirkung zum 25.05.2019 beschlossen. | a) 12.06.2019 Reusch | |||
| 39 | b) Nicht mehr Vorstand: Horn, Michael, Weingarten, *XX.XX.XXXX | a) 05.05.2020 Reusch | |||
| 40 | a) Am 06.03.2020 wurde die Änderung der Satzung in in § 12 (Aufsichtsrat) beschlossen. Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der Baden- Württembergischen Bank in §§ 4 (Gremien), 6 (Aufsichtsrat), 10 (Geschäftsleitung, Vorstand), 12 (Zeichnungsbefugnis) und 16 (Inkrafttreten) beschlossen. | a) 13.05.2020 Reusch | |||
| 41 | b) Bestellt und wieder ausgeschieden als Vorstand: Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Münz, Stefanie, Bruchsal, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Wirth, Volker, Konstanz, *XX.XX.XXXX | a) 11.01.2021 Reusch b) Fall 56 | |||
| 42 | b) Eintragung lfd. Nr. 41 von Amts wegen berichtigt: Bestellt als Vorstand: Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar, *XX.XX.XXXX | a) 11.01.2021 Reusch | |||
| 43 | b) Bestellt als Vorstand: Götz, Andreas, Winnenden, *XX.XX.XXXX | a) 13.01.2022 Reusch | |||
| 44 | a) Am 24.06.2022 wurde die Änderung der Satzung in § 3 (Stammkapital)), § 9 (Aufgaben der Hauptversammlung), § 10 (Sitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung) und § 15 (Aufgaben des Aufsichtsrats) beschlossen. | a) 09.08.2022 Reusch b) Fall 59 | |||
| 45 | b) Bestellt als Vorstand: Erdle, Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *XX.XX.XXXX | a) 05.01.2024 Reusch b) Fall 60 |
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