Handelsregister · HRA 12704

Chronologischer Auszug

Landesbank Baden-Württemberg · Amtsgericht Stuttgart

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 24.04.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmensa) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitgliedera) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Landesbank Baden-Württemberg

b)
Stuttgart

c)
1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit.
Sie kann alle Arten von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der
Landesbank dienen.
2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen
für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die
öffentliche Hand unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren
öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch
bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
soziale, ökologische, kulturelle und sonstige
gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen.
3. Die Landesbank ist Universalbank und
internationale Geschäftsbank.
4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank
der Sparkassen in Baden-Württemberg;
zusammen mit den Verbundunternehmen der
Sparkassen fördert und unterstützt sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im
Markt.
5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben
einer Sparkasse in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 2 des
Sparkassengesetzes.
6. Die Landesbank ist auch Hausbank des
Landes und der Stadt.
7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer
Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten
des öffentlichen Rechts errichten, sich an
Unternehmen beteiligen und Verbänden als
Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am
Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen
Rechts beteiligen und bei solchen Instituten
Gewährträger sein.
8. Die Landesbank ist zur Anlage von
Mündelgeld geeignet.
a)
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.

b)
Vorstand:
Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Schielke, Joachim, Backnang, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Horn, Michael, Weingarten, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Strüder, Hans-Joachim, Bad Homburg, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg
(LBWG) vom 11. November 1998 (GBl. 1998, 589 ff.).

Sitze in Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe.
Satzung vom 01.01.1999 mit Änderung; zuletzt geändert am
13.12.2004.
a)
03.08.2005
Baldini

b)
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Freigegeben am
03.08.2005.
Tag der ersten
Eintragung: 09.02.1999
Änderungsbeschluss:
Sonderband
Blatt 28
2a)
Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung am 06. Juli
2005 wurden

1. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 01.
August 2005 § 4 Abs.8, § 5 und § 8 Abs.1 geändert, § 13 Abs.3
neu eingefügt, § 14 geändert, § 15 Satz 3 neu eingefügt, § 18
geändert, § 22 Abs.2 Satz 2 sowie § 24 Abs.4 neu eingefügt.

2. das Statut der Baden-Württembergischen Bank als
unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der
Landesbank Baden-Württemberg beschlossen.
a)
04.08.2005
Roth

b)
Satzungsänderung Bl.
38-40 Sbd.
3b)
Zweigniederlassung unter der Firma
Baden-Württembergische Bank
unselbstständige Anstalt der Landesbank
Baden-Württemberg, Stuttgart (Amtsgericht
Stuttgart HRA 720004)
a)
19.08.2005
Mall
4c)
1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit.
Sie kann alle Arten von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der
Landesbank dienen.
2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen
für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die
öffentliche Hand unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren
öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch
bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
soziale, ökologische, kulturelle und sonstige
gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen.
3. Die Landesbank ist Universalbank und
internationale Geschäftsbank.
4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank
der Sparkassen in Baden-Württemberg;
zusammen mit den Verbundunternehmen der
Sparkassen fördert und unterstützt sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im
Markt.
5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben
einer Sparkasse in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 2 des
Sparkassengesetzes.
6. Die Landesbank ist auch Hausbank des
Landes und der Stadt.
7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer
Geschäfte rechtlich unselbständige Anstalten
des öffentlichen Rechts errichten, sich an
Unternehmen beteiligen und Verbänden als
Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am
Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen
Rechts beteiligen und bei solchen Instituten
Träger sein.
8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung "Baden-
Württembergische Bank" (BW-Bank). Die BW-
Bank übernimmt in Baden-Württemberg die
Geschäftsfelder des Privat- und
Unternehmenskundengeschäfts der
Landesbank und der bisherigen Baden-
Württembergischen Bank Aktiengesellschaft
mit einem besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet
der Landeshauptstadt Stuttgart für die
Landesbank auch die der Landesbank nach
Abs.5 zugewiesenen Aufgaben einer
Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben wird die Bank als Geschäftsbank
tätig und kann alle Arten von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben.
Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte
für die BW-Bank berechtigen und verpflichten
die Landesbank. Die Aufgaben und
Organisation der BW-Bank werden durch das
Statut der BW-Bank geregelt, welches von der
Trägerversammlung als Satzung nach § 8
Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird.
9. Die Landesbank ist zur Anlage von
Mündelgeld geeignet.
a)
Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung am 06.Juli
2005 wurde § 4 Abs. 7, 8 und 9 geändert.
a)
23.01.2006
Roth

b)
Satzungsänderung
Sonderband
Blatt 39-41
5b)
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Kaemmerer, Peter A., New York, N.Y., USA und
München, *XX.XX.XXXX
a)
02.05.2006
Roth
6b)
Verweis auf die Eintragung beim Gericht am
Ort der Zweigniederlassung gemäß Artikel 61
Abs. 6 EGHGB von Amts wegen gelöscht und
Postleitzahl zum Sitz der Zweigniederlassung
gemäß § 40 Nr. 2 HRV n.F. von Amts wegen
ergänzt bei:
Zweigniederlassung unter der Firma
Baden-Württembergische Bank
unselbstständige Anstalt der Landesbank
Baden-Württemberg, 70173 Stuttgart
a)
27.09.2007
Roth
7b)
Zweigniederlassung unter der Firma
Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der
Landesbank Baden-Württemberg, 04105
Leipzig
a)
11.04.2008
Roth
8b)
Zweigniederlassung unter der Firma
Landesbank Baden-Württemberg
Zweigniederlassung Leipzig, 04105 Leipzig
a)
09.05.2008
Roth
9b)
Zweigniederlassung unter der Firma
Rheinland-Pfalz Bank unselbstständige
Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg,
55116 Mainz

c)
Gegenstand geändert; nun:
1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit.
Sie kann alle Arten von Banken- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der
Landesbank dienen.
2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen
für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die
öffentliche Hand unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren
öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch
bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
soziale, ökologische, kulturelle und sontige
gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen.
3. Die Landesbank ist Universalbank und
internationale Geschäftsbank.
4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank
der Sparkassen in Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen;
zusammen mit den Verbundunternehmen der
Sparkassen fördert und unterstützt sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im
Markt.
5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben
einer Sparkasse in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 1 des
Sparkassengesetzes.
6. Die Landesbank ist auch Hausbank des
Landes und der Stadt.
7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer
Geschäfte rechtlich unselbstständige
Anstalten des öffentlichen Rechts errichten,
sich an Unternehmen beteiligen und
Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann
sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des
öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen
Instituten Gewährträger oder Träger sein.
8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung " Baden-
Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW
Bank übernimmt für Baden-Württemberg die
Geschäftsfelder des Privat- und
Unternehmenskundengeschäfts der
Landesbank und der bisherigen Baden-
Württembergischen Bank Aktiengesellschaft
mit einem besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet
der Landeshauptstadt Stuttgart für die
Landesbank auch die der Landesbank nach
Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer
Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben wird die BW Bank als
Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften
betreiben. Sämtliche Erklärungen und
Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen
und verpflichten die Landesbank. Die
Aufgaben und Organisation der BW Bank
werden durch das Statut der BW Bank
geregelt, welches von der Trägerversammlung
als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz
Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt
für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden
Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank
das Geschäftsfeld des
Unternehmenskundengeschäfts mit einem
besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld
Private Banking und das Geschäftsfeld der
Beratung institutioneller Kunden unter
anderem in Fondsanlagen sowie
gegebenenfalls die Abwicklung von
Förderkrediten der Landestreuhandstelle
Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Im Rahmen der ihr
zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als
Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften
betreiben. Sämtliche Erklärungen und
Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen
und verpflichten die Landesbank. Die
Aufgaben und Organisation der RP-Bank
werden durch das Statut der RP-Bank
geregelt, welches von der Trägerversammlung
als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
10. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung "Sachsen Bank".
Die Sachsen Bank übernimmt für Sachsen
und die angrenzenden Wirtschaftsräume als
regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des
Unternehmenskundengeschäfts mit einem
besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft und das Geschäftsfeld
Private Banking als operativ selbstständige
Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen
der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die
Sachsen Bank als Geschäftsbank tätig und
kann alle Arten von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben.
Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte
für die Sachsen Bank berechtigen und
verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben
und Organisation der Sachsen Bank werden
durch das Statut der Sachsen Bank geregelt,
welches von der Trägerversammlung als
Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
b)
Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei
Vorstand:
Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *XX.XX.XXXX
Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei
Vorstand:
Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg
(LBWG) vom 11. November 1998 (GBl. 1998, 589 ff.).

Sitze in Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe und Mainz.
a)
15.07.2008
Roth
10a)
Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 25.04.2008
wurden

1. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab
24.06.2008 § 4 Abs.4 geändert, § 4 Abs.10 neu angefügt, den
bisherigen § 12 Abs.4 in § 12 Abs.5 geändert, den bisherigen §
12 Abs.5 in § 12 Abs.6 geändert, § 12 Abs. 5 (neu) ergänzt, § 18
Abs.1 Sätze 1 und 2 geändert, § 18 Abs.2 Sätze 2 und 7
geändert, § 18 Abs. 4 geändert, § 19 Abs.1 ergänzt, § 19 Abs. 2
geändert, § 19 Abs.7 angefügt, § 20 Abs.4 geändert sowie § 30
Abs.2 geändert.

2. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab
01.07.2008 § 1 Satz 1 geändert, § 4 Abs.9 angefügt, § 12 Abs.4
neu gefasst, § 15 Absätze 4 bis 6 angefügt sowie § 15 Abs.4 in §
15 Abs.7 geändert.

3. das Statut der Sachsen Bank als unselbstständige Anstalt des
öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg
beschlossen.

4. das Statut der Rheinland-Pfalz Bank als unselbstständige
Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-
Württemberg beschlossen.
a)
29.07.2008
Roth
11b)
Bestellt als
Vorstand:
Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *XX.XX.XXXX

Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
29.06.2009
Reusch
12a)
Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 23.06.2009
wurden
1. die Satzung in §§ 2, 3, 4, 8, 10, 13, 18, 19 und 27 geändert;
2. § 2 des Statuts der Rheinland-Pfalz Bank neu gefasst.
a)
29.09.2009
Reusch
13b)
Weitere Sitze in:
Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA
104440), Mannheim (Amtsgericht Mannheim
HRA 4356) und Mainz (Amtsgericht Mainz
HRA 40687).
a)
05.01.2010
Reusch
14b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
04.06.2010
Reusch
15a)
Durch Beschluss der Trägerversammlung am 12. Juli 2010
wurden
1. durch Satzung zur Änderung der Satzung §§ 3 und 4
geändert; §§ 6 bis 20 neu gefasst;
die bisherigen §§ 19 bis 27 zu §§ 21 bis 29; die neuen §§ 22 bis
29 jeweils geändert;
die bisherigen §§ 28 bis 31 zu §§ 30 bis 33 sowie der neue § 33
geändert.
2. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Statuts der Baden-
Württembergische Bank neu gefasst.
a)
08.10.2010
Reusch
16b)
Bestellt als
Vorstand:
Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX
a)
26.10.2010
Reusch
17b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *XX.XX.XXXX
a)
04.05.2011
Reusch
18b)
Nicht mehr
Vorstand:
Schielke, Joachim, Backnang, *XX.XX.XXXX
a)
13.10.2011
Reusch
19b)
Bestellt als
Vorstand:
Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *XX.XX.XXXX
a)
04.01.2012
Reusch
20b)
Nicht mehr
Vorstand:
Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *XX.XX.XXXX
a)
03.04.2012
Reusch
21a)
Am 07.12.2012 wurde die Änderung der Satzung in § 3
(Stammkapital) und die Einfügung von § 3 a (Genehmigtes
Kapital) beschlossen.
a)
25.01.2013
Reusch
22b)
Nicht mehr
Vorstand:
Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
05.04.2013
Reusch
23b)
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Wirth, Volker, Konstanz, *XX.XX.XXXX
a)
07.01.2014
Reusch
24b)
Mit der Rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der
Landesbank Baden-Württemberg (übernehmender Rechtsträger)
ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.02.2014 und der
Verschmelzungsbescheinigung vom 18.02.2014 die

Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Rechts

"LBBW Luxemburg S.A.", Munsbach / Großherzogtum
Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg, Nr.
B 15.585)
als übertragende Rechtsträgerin gem. §§ 1 Abs. 5 und 6 Gesetz
über die Landesbank Baden-Württemberg in Verbindung mit §§
122 a ff UmwG sowie Art 278 ff des luxemburgischen Gesetzes
vom 10.08.1915 über Handelsgesellschaften verschmolzen
(Verschmelzung zur Aufnahme).
Die Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg
vom 16.04.2014 sowie die Rechtsaufsichtsbehörde der
Landesbank Baden-Württemberg vom 19.03.2014 haben der
Verschmelzung zugestimmt.
Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug
genommen.
a)
05.05.2014
Beber
25a)
Am 09.05.2014 wurde von der Hauptversammlung folgende
Änderung der Satzung beschlossen: Die Präambel wurde neu
gefasst, 3 Abs. 2 (alt) und 4 (alt) gestrichen, § 3 Abs. 3 (alt)
geändert und zu § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 5 (alt) geändert und zu § 3
Abs. 3, § 3 Abs. 6 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 7
(alt) zu § 3 Abs. 5, § 3a gestrichen, § 9 Nr. 4 neu gefasst, § 9 um
Nr. 9 ergänzt, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1,
2 und 4, § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 neu gefasst, § 18 (alt) bis 20 (alt)
gestrichen, § 21 (alt) bis 26 (alt) zu § 18 bis 23, § 27 (alt) zu § 24
und geändert, § 28 (alt) zu § 25, § 25 Abs. 3 neu gefasst, § 29
(alt) zu § 26 und neu gefasst, § 30 (alt) bis 32 (alt) zu § 27 bis 29
sowie § 33 (alt) zu § 30 und § 30 Abs. 2 neu gefasst.
a)
27.05.2014
Reusch
26b)
Bestellt als
Vorstand:
Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander,
Grünwald, *XX.XX.XXXX
a)
01.10.2014
Reusch
27a)
Durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2015 wurde
durch Satzung zur Änderung der Statuten der

- Baden-Württembergische Bank:
die Präambel, § 1, § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1,
§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 und 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 neu
gefasst, § 10 gestrichen, § 11 (alt) in § 10, § 12 (alt) in § 11, § 13
(alt) in § 12, § 14 (alt) in § 13, § 15 (alt) in § 14, § 16 (alt) in § 5
und § 17 (alt) in § 16 überführt sowie § 10 (neu), § 13 (neu), und
§ 14 (neu) neu gefasst, § 15 (neu) Satz 2 gestrichen und § 16
(neu) neu gefasst

- LBBW Rheinland-Pfalz-Bank:
die Präambel und § 1 neu gefasst, § 2 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt,
§ 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6
Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, in § 7 das Wort
Geschäftsjahren durch das Wort Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz
2, § 10, § 13 und § 14 neu gefasst, § 15 Satz 2 gestrichen und §
16 neu gefasst

- LBBW Sachsen Bank:
die Präambel und § 1 neu gefasst, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2
neu gefasst, in § 7 das Wort Geschäftsjahren durch das Wort
Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 13 und § 14 neu
gefasst, § 1 5 Satz 2 gestrichen und § 16 neu gefasst.
a)
28.05.2015
Michaelis
28b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
11.01.2016
Reusch
29b)
Bestellt als
Vorstand:
Neske, Rainer, Bad Soden, *XX.XX.XXXX
a)
04.07.2016
Reusch
30a)
Am 30.05.2016 wurde die Änderung der Satzung in § 2 (Träger)
und § 3 (Stammkapital) beschlossen.
a)
19.07.2016
Reusch
31b)
Nicht mehr
Vorstand:
Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *XX.XX.XXXX
a)
07.11.2016
Reusch
32b)
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Ricken, Christian, Bad Homburg v. d. Höhe,
*XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX
a)
09.01.2017
Reusch
33b)
Bestellt als
Vorstand:
Schönenberger, Thorsten, Frankfurt am Main,
*XX.XX.XXXX
a)
08.08.2017
Reusch
34b)
Nicht mehr
Vorstand:
Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander,
Grünwald, *XX.XX.XXXX
a)
15.01.2018
Reusch
35a)
Am 05.02.2018 wurde die Änderung der Satzung in § 4 und § 18
Abs. 7 sowie die Aufhebung des Statuts der Sachsen Bank
beschlossen.
a)
13.04.2018
Reusch
36b)
Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35:
Aufgehoben als Zweigniederlassung:
Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der
Landesbank Baden-Württemberg
04105 Leipzig

c)
Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35:
Gegenstand geändert; nun:
1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit.
Sie kann alle Arten von Banken- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der
Landesbank dienen.
2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen
für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die
öffentliche Hand unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren
öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch
bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
soziale, ökologische, kulturelle und sontige
gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen.
3. Die Landesbank ist Universalbank und
internationale Geschäftsbank.
4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank
der Sparkassen in Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen;
zusammen mit den Verbundunternehmen der
Sparkassen fördert und unterstützt sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im
Markt.
5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben
einer Sparkasse in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 1 des
Sparkassengesetzes.
6. Die Landesbank ist auch Hausbank des
Landes und der Stadt.
7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer
Geschäfte rechtlich unselbstständige
Anstalten des öffentlichen Rechts errichten,
sich an Unternehmen beteiligen und
Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann
sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des
öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen
Instituten Gewährträger oder Träger sein.
8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung " Baden-
Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW
Bank übernimmt für Baden-Württemberg die
Geschäftsfelder des Privat- und
Unternehmenskundengeschäfts der
Landesbank und der bisherigen Baden-
Württembergischen Bank Aktiengesellschaft
mit einem besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet
der Landeshauptstadt Stuttgart für die
Landesbank auch die der Landesbank nach
Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer
Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben wird die BW Bank als
Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften
betreiben. Sämtliche Erklärungen und
Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen
und verpflichten die Landesbank. Die
Aufgaben und Organisation der BW Bank
werden durch das Statut der BW Bank
geregelt, welches von der Trägerversammlung
als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz
Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt
für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden
Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank
das Geschäftsfeld des
Unternehmenskundengeschäfts mit einem
besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld
Private Banking und das Geschäftsfeld der
Beratung institutioneller Kunden unter
anderem in Fondsanlagen sowie
gegebenenfalls die Abwicklung von
Förderkrediten der Landestreuhandstelle
Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Im Rahmen der ihr
zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als
Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften
betreiben. Sämtliche Erklärungen und
Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen
und verpflichten die Landesbank. Die
Aufgaben und Organisation der RP-Bank
werden durch das Statut der RP-Bank
geregelt, welches von der Trägerversammlung
als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
a)
15.06.2018
Reusch
37b)
Aufgehoben als
Zweigniederlassung:Rheinland-Pfalz Bank
Unselbständige Anstalt der Landesbank
Baden-Württemberg
55116 Mainz

c)
Gegenstand geändert; nun:
1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit.
Sie kann alle Arten von Banken- und
Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der
Landesbank dienen.
2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im
Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen
für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die
öffentliche Hand unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren
öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch
bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
soziale, ökologische, kulturelle und sontige
gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen.
3. Die Landesbank ist Universalbank und
internationale Geschäftsbank.
4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank
der Sparkassen in Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen;
zusammen mit den Verbundunternehmen der
Sparkassen fördert und unterstützt sie die
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im
Markt.
5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der
Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben
einer Sparkasse in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 1 des
Sparkassengesetzes.
6. Die Landesbank ist auch Hausbank des
Landes und der Stadt.
7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer
Geschäfte rechtlich unselbstständige
Anstalten des öffentlichen Rechts errichten,
sich an Unternehmen beteiligen und
Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann
sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des
öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen
Instituten Gewährträger oder Träger sein.
8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich
unselbstständige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung " Baden-
Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW
Bank übernimmt für Baden-Württemberg die
Geschäftsfelder des Privat- und
Unternehmenskundengeschäfts der
Landesbank und der bisherigen Baden-
Württembergischen Bank Aktiengesellschaft
mit einem besonderen Fokus auf das
Mittelstandsgeschäft als operativ
selbstständige Einheit innerhalb der
Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet
der Landeshauptstadt Stuttgart für die
Landesbank auch die der Landesbank nach
Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer
Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen
Aufgaben wird die BW Bank als
Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften
betreiben. Sämtliche Erklärungen und
Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen
und verpflichten die Landesbank. Die
Aufgaben und Organisation der BW Bank
werden durch das Statut der BW Bank
geregelt, welches von der Trägerversammlung
als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG
beschlossen wird.
a)
Am 25.02.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 9
(gestrichen) sowie die Aufhebung des Status der Rheinland-
Pfalz Bank beschlossen.
a)
16.04.2019
Wenzel
38a)
Am 17.05.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 6 (Organe)
und § 22 (Vertretung, Zeichungsbefugnis) mit Wirkung zum
25.05.2019 beschlossen.
Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der BW Bank in
§ 4 (Gremien) mit Wirkung zum 25.05.2019 beschlossen.
a)
12.06.2019
Reusch
39b)
Nicht mehr
Vorstand:
Horn, Michael, Weingarten, *XX.XX.XXXX
a)
05.05.2020
Reusch
40a)
Am 06.03.2020 wurde die Änderung der Satzung in in § 12
(Aufsichtsrat) beschlossen.
Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der Baden-
Württembergischen Bank in §§ 4 (Gremien), 6 (Aufsichtsrat), 10
(Geschäftsleitung, Vorstand), 12 (Zeichnungsbefugnis) und 16
(Inkrafttreten) beschlossen.
a)
13.05.2020
Reusch
41b)
Bestellt und wieder ausgeschieden als
Vorstand:
Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar,
*XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Münz, Stefanie, Bruchsal, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Wirth, Volker, Konstanz, *XX.XX.XXXX
a)
11.01.2021
Reusch

b)
Fall 56
42b)
Eintragung lfd. Nr. 41 von Amts wegen berichtigt:
Bestellt als
Vorstand:
Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar,
*XX.XX.XXXX
a)
11.01.2021
Reusch
43b)
Bestellt als
Vorstand:
Götz, Andreas, Winnenden, *XX.XX.XXXX
a)
13.01.2022
Reusch
44a)
Am 24.06.2022 wurde die Änderung der Satzung in § 3
(Stammkapital)), § 9 (Aufgaben der Hauptversammlung), § 10
(Sitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung) und § 15
(Aufgaben des Aufsichtsrats) beschlossen.
a)
09.08.2022
Reusch

b)
Fall 59
45b)
Bestellt als
Vorstand:
Erdle, Joachim, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *XX.XX.XXXX
a)
05.01.2024
Reusch

b)
Fall 60

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.