Der Kreisobmann und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich je einzeln. Der Kreisobmann bedarf der Genehmigung des Ausschusses: 1. zur Anstellung von Angestellten, 2. zum Abschluss von Mietverträgen über Räume, 3. zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, soweit der Verein zu einem Wert von 500,-- DM und mehr verpflichtet wird und soweit diese Verpflichtung nicht bereits im Rahmen des Haushaltsplanes genehmigt wurde, 4. zum Erwerb, zur Belastung und Veräusserung von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Dieter Mainberger
Kressbronn
Vorstand
Martin Bosch
Neukirch
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 02.10.1947 zuletzt geändert am 20.02.1984
Die Mitgliederversammlung vom 20.03.2014 hat die Änderung der Satzung in § 10 (Der Vorstand) beschlossen.
Freitext
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 29.09.2014.
Tag der ersten Eintragung: 03.06.1948
Satzung: Blatt 45 Beschluss: Blatt 102
Satzung: Blatt 160/165
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.