HRA 122434
Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft, Vermeidung, Information, Verwertung und Entsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Ebersberg
aktuellStandort
Sitz: Ebersberg
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Registerdaten
- Sitz
- Ebersberg
- Rechtsform
- sonstige juristische Person
- Letzte Eintragung
- 12.03.2026
- Datenstand
- 2026-03-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Roland Ackermann
Halsbach
Sebastian Liebel
München
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen ProkuristenZafer Kaynak
Bad Aibling
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen ProkuristenAllgemeine Vertretungsregelung
- Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand vertritt allein.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2026-03-26 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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5 archivierte Dokumente Dokumente ansehenRegisterinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2026-03-26 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Das Kommunaluntemehmen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Entsorgungsgebiet des Landkreises Ebersberg. Der Landkreis überträgt dem Kommunalunternehmen alle dazugehörigen Aufgaben mit befreiender Wirkung. Das Kommunalunternehmen übernimmt die Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich. Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für den Landkreis geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das Kommunaluntemehmen über. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Landkreises Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen. Insbesondere ist das Kommunalunternehmen berechtigt, an Stelle des Landkreises Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung und Satzungen über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung dieser Einrichtungen einschließlich der Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem KAG sowie Satzungen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis zu erlassen und zu vollziehen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Für diese Registeridentität wurden keine sicher zuordenbaren Insolvenzbekanntmachungen oder historischen Handelsregister-Veröffentlichungen gefunden.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.