Jugend des Deutschen Alpenvereins, Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg e.V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Reutlingen
Registerblatt
Stand der Angaben
Register
VR 350856
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Letzte Eintragung
03.12.2025
Abrufstand
25.03.2026
Quelle
Handelsregister
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Landesjugendleiterin, dem Landesjugendleiter und der stellvertretenden Landesjugendleiterin bzw. der stellvertretenden Landesjugendleiter der JDAV-LVBW. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dergestalt eingeschränkt, daß für Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 500,00 EUR die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Leander Marius Bürkin
Bahlingen am Kaiserstuhl
Vorstand
Simon Johannes Hirsekorn
Offenburg
Vorstand
Marie Isenmann
Kreuzlingen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 06.06.1993 mit Nachtrag vom 25.09.1993
Die Mitgliederversammlung vom 19.02.2016 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 06.11.2021 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Gemeinnützigkeit), § 4 (Mitglieder), § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 8 (Organe), § 9 (Mitgliederversammlung), § 11 (Einberufung der Mitgliederversammlung), § 12 (Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen), § 13 (Vorstand), § 14 (Rechnungsprüfung), § 15 (Auflösung) und § 16(Inkrafttreten der Satzung) beschlossen.
Freitext
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 05.02.2015.
Tag der ersten Eintragung: 10.11.1993
Satzung: Sonderband Blatt 5 - 12, 31 - 33
Satzung Bl. 195 SB
Satzung Bl. 207 SB
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.