Handelsregister · PR 700615
Chronologischer Auszug
Ingenieurbüro Kist & Theilig Beratende Ingenieure PartGmbB · Amtsgericht Mannheim
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz, Zweigniederlassungen c) Gegenstand | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Rechtsform b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Ingenieurbüro Kist & Theilig Beratende Ingenieure PartGmbB b) Mosbach c) Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. (1) des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die mit der Vertretung des Auftraggebers mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstecken kann. | a) Die Partner vertreten einzeln. b) Partner: Kist, Waldemar, Beratender Ingenieur, Mosbach, *XX.XX.XXXX Partner: Theilig, Holger, Beratender Ingenieur, Mosbach, *XX.XX.XXXX | a) Partnerschaftsgesellschaft | a) 13.01.2023 Melzer |
| 2 | c) Gegenstand von Amts wegen berichtigt in: Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. (1) des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die mit der Vertretung des Auftraggebers mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. | a) 26.01.2023 Melzer |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.