Handelsregister · VR 30141
Chronologischer Auszug
Homburg- und Denkmalschutzverein e.V. · Amtsgericht Würzburg
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Homburg- und Denkmalschutzverein e.V. b) Gemünden a. Main | a) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. In vermögensrechtlicher Beziehung ist der gesetzliche Vorstand in folgender Weise beschränkt: 1) Er darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung a) Immobilien weder veräußern noch erwerben, b) bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch zu Hypothek stellen, noch zur Benutzung ganz oder teilweise Dritten überlassen; 2) Zu sonstigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein bedarf der gesetzliche Vorstand der Zustimmung: a) der Gesamtvorstandschaft, soweit es sich um einen Wert von mehr als 100,00 DM handelt, b) der Mitgliederversammlung, soweit es sich um einen Wert von mehr als 2.000,00 DM handelt. b) 1. Vorsitzender: Popp, Johann, Gössenheim, *XX.XX.XXXX 2. Vorsitzender: Göbel, Martin, Karsbach, *XX.XX.XXXX | a) Eingetragener Verein Satzung vom 17.08.1960 zuletzt geändert am 09.05.1977. | a) 13.01.2006 Meyer b) Tag der ersten Eintragung: 07.09.1960. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Bl. 2-7,47 SB; |
| 2 | b) Ausgeschieden: 1. Vorsitzender: Popp, Johann, Gössenheim, *XX.XX.XXXX Gewählt: 1. Vorsitzender: Fenn, Erich, Gössenheim, *XX.XX.XXXX | a) 01.04.2014 Englert | ||
| 3 | a) Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. In vermögensrechtlicher Beziehung ist der gesetzliche Vorstand in folgender Weise beschränkt: 1) Er darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung a) Immobilien weder veräußern noch erwerben, b) bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch zu Hypothek stellen, noch zur Benutzung ganz oder teilweise Dritten überlassen; 2) Zu sonstigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein bedarf der gesetzliche Vorstand der Zustimmung: a) der Gesamtvorstandschaft, soweit es sich um einen Wert von mehr als 250,00 EUR handelt, b) der Mitgliederversammlung, soweit es sich um einen Wert von mehr als 2.500,00 EUR handelt. | a) Die Mitgliederversammlung vom 19.01.2024 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde insbesondere geändert: § 9 (Beschränkung des gesetzlichen Vorstands). | a) 04.04.2024 Kunzelmann b) Beschluss Bl. 95 SB; Satzung Bl. 96 ff. SB. |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.