HRB 15240
Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Emmericher Str. 10, 90411 NürnbergGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Nürnberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 24.10.2022
- Datenstand
- 2025-09-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jochen Brinkmann
Düsseldorf
einzelvertretungsberechtigtAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Handelsregister
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Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 25.02.2026
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 24.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 20.02.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 25.579,59 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 10.231,84 EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 1 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 13.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 14.02.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 11.04.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 4.002,32 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 13.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 06.11.2024
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.11.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 05.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 20.03.2024
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
EUR
Mindestvergütung gemäß RVG
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Vergütung und die Auslagen sind nach Rechtskraft des Beschlusses zum Verfahrensende - ggf. nach Quotelung - aus der Masse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 und 28.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in der InsVV nicht geregelt. Diese fehlende Regelung in der InsO und die erheblichen Unterschiede des Aufgabenbereichs zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Sonderinsolvenzverwalter werden als Argument dafür herangezogen, an Stelle der InsVV die Regelungen des RVG heranzuziehen. Kommentierung und BGH lehnen dies grundsätzlich ab, vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.11.2021, IX ZB 13/21 und Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage, Rz. 41 vor § 1.
Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter konnten sich auf eine übereinstimmende Festsetzung nicht einigen. Der Insolvenzverwalter führt an, dass die Prüfung von Forderungen eine vergleichsweise minderwertige Aufgabe darstelle und mit der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters lediglich der Befangenheitsvorschrift des § 181 BGB Genüge geleistet wird. Er schlägt eine Vergütung analog der Vorschriften des vorläufigen Insolvenzverwalters vor mit entsprechenden Abschlägen.
Der Sonderinsolvenzverwalter trägt vor, dass eine umfangreiche Zahl an Forderungen zu prüfen waren, bei denen auf keine Vorergebnisse zurückgegriffen werden konnten und konkret im vorliegenden Fall auch keine Vorarbeiten zur Verfügung standen. Auf die umfangreiche Stellungnahme des Sonderinsolvenzverwalters vom 28.04.2023 wird insoweit Bezug genommen.
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde für einen konkreten Tätigkeitsbereich bestellt. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass der Sonderinsolvenzverwalter diese Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt und eben nicht auf Vorprüfungen zurückgreift. Der Sonderinsolvenzverwalter hat sich ein eigenes Bild zu verschaffen und gibt als Ergebnis keine Gefälligkeitsprüfungen ab. Für seine Tätigkeit ist er angemessen zu vergüten. Hierbei ist es unerheblich, welcher Massebestand vorhanden ist. Für eine Festsetzung analog der Festsetzung einer Vergütung für einen vorläufigen Verwalter sieht das Insolvenzgericht keine Grundlage.
Nach Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage, Rz.44a vor § 1 ergibt sich für den Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung von Forderungen des Insolvenzverwalters eine 1,0 Gebühr nach Nr. 3317 VV zum RVG.
Nach der Insolvenztabelle wurden 186 Forderungen geprüft. Nach dem VV zum RVG beträgt nach Mindestwert 500,00 EUR eine volle Gebühr 49,00 EUR. Für 186 geprüfte Forderungen errechnet sich somit eine Mindestvergütung in Höhe (186 x EUR =) EUR. Die Auslagen errechnen sich nach Nr. 7002 VV RVG mit 20% der Gebühr, mithin mit einem Betrag in Höhe von (186 x EUR =) EUR.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus Nr. 7008 VV RVG.
Die Vergütung ist aus der Masse zu zahlen. Sofern die Verfahrenseinstellung gemäß § 207 InsO erfolgt, ist zum Verfahrensabschluss eine Quotelung zwischen Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters und Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters vorzunehmen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 18.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 56/22 · Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 56/22
- Wirksam am
- 10.01.2023
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 15240
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 06.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 15240 HRB 15240: Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ostendorf, Jürgen, Zirndorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 15240 HRB 15240: Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hofmann, Frank, Heroldsberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 15240 HRB 15240: Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Brinkmann, Jochen, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 15240 HRB 15240: Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bollendorf, Roland, Rückersdorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 15240 HRB 15240: Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Bestellt: Geschäftsführer: Bollendorf, Roland, Rückersdorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Ausgesc…
HRB 15240 Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Bestellt: Geschäftsführer: Büttner, Ralf, Altdorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 15240 Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg.Geschäftsanschrift: Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hofmann, Günter, Kaufmann, Nürnbe…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.