HRB 16827
Hofmann Medien Nürnberg GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Emmericher Str. 10, 90411 NürnbergGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Nürnberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 11.07.2022
- Datenstand
- 2026-01-12
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jochen Brinkmann
Düsseldorf
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Betrieb einer Werbe- und Medienagentur.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 22.10.2026
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.11.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 02.05.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 01.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 26.04.2023
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 16827),
wird der Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) - ermäßigter Betrag
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net wird gestattet, den festgesetzten Vorschuss nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 31.03.2023 die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse beantragt .Gem. § 9 S.2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren mehr als 6 Monate andauert.
Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Im vorliegenden Verfahren beträgt die Insolvenzmasse (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben für Unternehmensfortführung) Euro.
Ansatzpunkte für zu berücksichtigende Zu- und Abschläge sind weder erkennbar noch wurden solche durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Die volle Gebühr gem .Staffelvergütung beträgt Euro.
Hiervon beantragt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 80 %, d.h. Euro.
Die beantragten Auslagen waren gemäß §§ 4, 8 InsVV zu gewähren.
( 9 Monate a 350,00 Euro sowie 37 Zustellungen a 3,50 Euro. )
Die beantragte Auslagen und Pauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Dem Antrag war deshalb in voller Höhe stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 16.03.2023
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung/Zuschläge 70 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 134.295,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge gem. §§ 11 Abs.3 , 10,3 InsVV von insgesamt 70 % auf seine Vergütung geltend gemacht.
Diese setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen :
25 % für Unternehmensfortführung (Zeitraum bis zu 3 Monaten )
10 % da es sich um einen Konzernverbund handelt,
10% für Arbeits -und sozialrechtliche Fragen und
25 % für den erhöhten Mehraufwand bei der Frage der Nachfolgelösung.
Die Beantragung der Zuschläge ist begründet und gerechtfertigt.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages 24 Arbeitnehmer.
Für diese wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Gebühr um 10 %.
Das Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt - durch die Einbindung der Schuldnerin in einen Konzernverband entstand ein zeitlicher Mehraufwand, der ebenfalls zu berücksichtigen war. ( insgesamt 35%)
Die Frage der Nachfolgelösung erforderte eine über das übliche Maß hinausgehende
Tätigkeit, die mit 25 % zu bewerten war.
Dem Antrag war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 15.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 16827 HRB 16827: Hofmann Medien Nürnberg GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 01.07.2022 (Az. 35 IN 51/22) das Ins…
Forderungsprüfung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 04.07.2022
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.08.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.09.2022, 11:30 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 01.07.2022
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Insolvenzbekanntmachung 35 IN 51/22 · Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Wirksam am
- 10.05.2022
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 10.05.2022
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HRB 16827 HRB 16827: Hofmann Medien Nürnberg GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hofmann, Frank, Heroldsberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 16827 HRB 16827: Hofmann Medien Nürnberg GmbH, Nürnberg, Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Brinkmann, Jochen, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.