Handelsregister · VR 33385

Chronologischer Auszug

Hoffnung-Kibo-Berlin-Japan e.V. · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 17.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Hoffnung-Kibo-Berlin-Japan e.V.

b)
Berlin
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

b)
Schriftführerin:

1.
Kishi-von Heyden, Yukiko, *XX.XX.XXXX, Berlin

Kassenwartin:

2.
Tomita, Noriko, *XX.XX.XXXX, Berlin

zweite Vorsitzende:

3.
Yamada-Bochynek, Yoriko, *XX.XX.XXXX, Berlin

erste Vorsitzende:
4.
Yamashita-Gegusch, Tamiko, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
Eingetragener Verein

Satzung vom: 20.02.2014

Die Mitgliederversammlung vom 12.07.2014 hat
die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck) und § 3
(Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit) beschlossen.
a)
18.07.2014
Pietsch
b)
Satzung Bl.7-11

Beschluss Bl. 14
(16-20)
2a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem
Kassenwar.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch jedes Vorstandsmitglied allein.

b)
Nicht mehr Schriftführerin:

1. Kishi-von Heyden, Yukiko

Nicht mehr Kassenwartin:

2. Tomita, Noriko

Nicht mehr zweite Vorsitzende:

3. Yamada-Bochynek, Yoriko

zweite Vorsitzende:
5.
Arai, Tomomi, *XX.XX.XXXX, Berlin

Kassenwart:

6.
Osterholz, Stefan, *XX.XX.XXXX, Berlin
a)
Die Mitgliederversammlung vom 19.11.2023 hat
die Satzung insgesamt neu gefasst.
a)
11.03.2024
Pietsch
b)
Satzung Bl.
71-88
Beschluss Bl.
69-70

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.