Unternehmen
Stammdaten
- Firma
- Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Sitz
- Ottersberg
- Geschäftsanschrift
- Große Straße 107, 28870 Ottersberg
Handelsregister · HRB 121891
Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH · Amtsgericht Walsrode
Unternehmen
Registerblatt
Tätigkeit
(1) Hochschulgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe i.S. d. § 52 Absatz 2 Nr. 1 und 7 der Abgabenordnung. Die Hochschulgesellschaft verfolgt mit ihren Aktivitäten insbesondere das Ziel, auf eine gesellschaftliche Situation hinzuwirken, in der die Potenziale der Kunst als Potenziale des Menschen behandelt werden. Das Ideal einer Bildung des ganzen Menschen und damit auch die Möglichkeiten und Wirkungsweisen künstlerischen Handelns gründen in einer umfassenden, auch um anthroposophische Gesichtspunkte erweiterten, Anthropologie, die neben der materiellen auch die lebendige, seelische und geistige Natur und Entwicklungsfähigkeit des Menschen anerkennt und erforscht. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Hochschule folgt daraus ein pluralistisches Wissenschaftsverständnis, das den Einzelnen zur Wahrheitssuche ermutigt, die kritische Reflexion und den Dialog verschiedener Wissenschaftsansätze und ihrer epistemologischen Implikationen fördert und ihre wechselseitige Ergänzung zu einem sinnvollen Ganzen anstrebt. (3) Vermögenswerte, die der Gesellschaft im Sinne des § 62 Absatz 3 AO zugewendet werden, dürfen in das Anlagevermögen der Gesellschaft übernommen werden. Daneben darf die Gesellschaft freie und gebundene Rücklagen im Sinne des § 62 AO n.F. bilden und diese als solche bilanzieren. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt auch keine Gewinne für ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Absatz 7 bleibt unberührt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (6) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Allen Gesellschaftern ist beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen aufzuerlegen. (7) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel - soweit sie der Gesellschaft nicht zweckgebunden zur Verfolgung eigener Zwecke gewährt wurden - teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). (8) Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft gewährleistet ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sind zu beachten.
Vertretung
Leitung und Vertretung
Bremen
einzelvertretungsberechtigtWeitere Registerangaben
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Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.