HRA 100301
Henniges Automotive GmbH & Co. KG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-LoccumGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Rehburg-Loccum
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 10.01.2022
- Datenstand
- 2026-03-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Henniges Automotive Beteiligungs GmbH
Rehburg-Loccum
Henniges Automotive GmbH
Hannover
Henniges Automotive Verwaltungs GmbH
Rehburg-Loccum
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.
Henniges Automotive Verwaltungs GmbH
HRB 100443 · Amtsgericht Walsrode
HENNIGES Elastomers Ireland GmbH
HRB 100524 · Amtsgericht Walsrode
Henniges Automotive Beteiligungs GmbH
HRB 100894 · Amtsgericht Walsrode
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- GDX Automative Rehburg GmbH & Co. KG Rehburg-Loccum
- HENNIGES Elastomer- und Kunststofftechnik GmbH & Co. KG Rehburg-Loccum
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 05.02.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Markus Cichy, Berliner Ring 2, 23440 Wolfsburg die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie ihrer Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Sie hat dargelegt, dass sie intensiv in die Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eingebunden war. Das Gläubigerausschussmitglied begleitete aktiv die Überwachung der Unternehmensfortführung, die Mitwirkung an Sanierungs- und Verkaufsverhandlungen sowie die Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung und Liquidität.
Für die glaubhaft dargelegten 40,29 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher wie oben dargestellt festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 04.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 11.01.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet, wobei die Vermögenswerte zugrunde zu legen sind, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV). Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich aus einem Bruchteil von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO), wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung ergänzend zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 3 InsVV). Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, zu dem sich der Gegenstand nicht mehr in der Verwaltung befindet, maßgebend. Mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände werden bei der Berechnung der Vergütung nur berücksichtigt, sofern der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen beschäftigt war (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Bei der Berechnung der Vergütung wird die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zutreffend errechnete Berechnungsgrundlage in Höhe von 28.890.624,12 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Die Regelvergütung beträgt dabei - entgegen der Auffassung des vorläufigen Insolvenzverwalters - als fester Regelbruchteil 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters, mithin 168.960,93 EUR (§§ 63 III 2, 63 I 2, 65 InsO, § 11 InsVV). Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angewendete Berechnungsmethode hinsichtlich des Regelbruchteils hält das Gericht nicht für zutreffend. Gemäß §§ 63 III 2 InsO, 63 I 2, 65 InsO, § 11 InsVV ist die Höhe der Regelvergütung als Bruchteil der Regelvergütung nach § 2 InsVV festgeschrieben (Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4.Aufl. § 7, Rz. 148). Allerdings ist der Regelbruchteil bei besonderen Umständen, welche die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich erleichtern oder erschweren, gemäß § 3 InsVV - entsprechend der Systematik der §§ 2,3 InsVV bei einem endgültigen Insolvenzverwalter - durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18; BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02 -; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03 -). Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragenen statischen Werte als vermeintliche Definition eines Normalverfahrens und Begründung für eine Mehrbelastung führen jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Erhöhung des Regelbruchteils. Maßgebend ist vielmehr, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in einem entsprechenden konkreten Verfahren mit den gleichen Voraussetzungen (entsprechendes Unternehmen aus der gleichen Branche, mit vergleichbarer Mitarbeiter- und Umsatzzahl etc.) in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3 Rz. 12 ff.; Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11). Dabei dürfte es sich hier bei den in diesem Zusammenhang als regelbruchteilerhöhend genannten Kennzahlen (Umsatz, Mitarbeiter, Gläubiger) in der hier vorliegenden Branche des Autozulieferers und unter Berücksichtigung der o.g. Berechnungsgrundlage bei den Grundwerten um einen Regelfall handeln; die Besonderheiten bzw. besonderen Belastungen in diesem Verfahren sind jedoch wie nachfolgend zu berücksichtigen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Die Schuldnerin, die als Automobilzulieferer tätig ist, wurde über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten (vom 22.10.2021 bis zum 01.01.2022) fortgeführt. Dabei erfolgte die Begleitung der betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern. Zwischen dem vorläufigen Verwalter und den leitenden Angestellten der Schuldnerin erfolgte eine enge Abstimmung zu den einzelnen Projekten und Aufträgen, wobei die Geschäftsführer, die in den USA wohnhaft sind, für die Fortführung vor Ort nicht zur Verfügung standen. Zu den Kunden gehören weltweit operierende Unternehmen. Die Fortführung umfasste umfangreiche Absprachen zu den zu beschaffenden Materialien und dem Fertigungszeitplan. Dazu fanden neben der Begleitung vor Ort tägliche Videokonferenzen mit allen leitenden Angestellten, sowie zweimal wöchentlich Jour-Fixe-Termine mit dem Führungskreis der Schuldnerin statt. Die insolvenzrechtliche Betriebsfortführung erforderte eine umfängliche Anpassung in allen Abteilungen. Sämtliche Waren- und Leistungsbestellungen wurden zur Prüfung, Freigabe und Nachverfolgung vor Ausführung überprüft und nur mit Zustimmung bei Vorliegen einer ausreichenden Liquiditäts- und Ertragslage ausgeführt. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich bei der Sicherstellung der Stromversorgung, diese konnte nur nach intensiven Bemühungen und Verhandlungen mit einem neuen Stromversorger gesichert werden.
Das Lieferantenmanagement und die Kommunikation mit den Zulieferern aus dem Ausland haben auf Grund der aktuell herrschenden Lieferengpässe und auf Grund der insolvenzrechtlichen Situation der Schuldnerin zu einem erheblichen Aufwand geführt. Mit einer Vielzahl von Lieferanten musste auf Grund von erbetenen Zahlungszusagen bzw. Vorkassen Verhandlungen durchgeführt werden. Mit den Leasinggesellschaften und Vermietern wurden Verhandlungen zur Weiternutzung der Leasing- und Mietgegenstände gegen Nutzungsentschädigungen geführt, sodass diese zur Mitwirkung bei Fortführung des Geschäftsbetriebes angehalten werden konnten.
Es waren eine Vielzahl von Videokonferenz- und vor Ort-Terminen mit den Kunden notwendig. Weiter waren intensive Verhandlungen mit den kontoführenden Banken notwendig, um die Bankverbindungen für die Zahlungseingänge offen zu halten.
Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters Bezug genommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Betrieb mit ca. 350 Arbeitnehmern über ca. 2 1/2 Monate fortgeführt; bei der Schuldnerin handelt es sich in Anlehnung an § 267 III HGB um ein großes Unternehmen. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen und Rechtsprechung im Grundsatz 75 % als angemessen an (vgl. die Aufstellung in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3, Rn. 78). Zwar besteht keine Bindung an Faustregeltabellen, jedoch können sie eine Orientierungshilfe sein (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs einen Grundzuschlag in Höhe von 90% beantragt. Dieser Zuschlag erscheint unter Berücksichtigung der o.g. Tätigkeiten angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 3.024.292,91 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 90 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 168.960,93 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 152.327,32 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 548.378,36 EUR auf insgesamt 700.705,68 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 531.744,75 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 531.744,75 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von gerundet 78 % ergibt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat umfangreich dargetan, dass ihn die Bemühungen um die Sanierung und die Restrukturierung der Schuldnerin erheblich in Anspruch genommen haben. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit der bisherigen Personalstruktur und den vorhandenen Produktionsgebieten war wirtschaftlich nicht möglich. In einigen Bereichen wurde die Ausproduktion und auch teilweise Produktionsverlagerung zu anderen Produzenten eingeleitet und die von der Schuldnerin bereits begonnenen Maßnahmen fortgeführt. Die Endproduktion in diesen Bereichen wurde mit den Kunden abgestimmt, um hier noch ein möglichst hohes, der Kapazität des Werkes angepasstes Volumen produzieren zu können. Hier sollten eine Endbevorratung bzw. eine Bevorratung zur Überbrückung von Verlagerungen erreicht werden. Es entstand ein erheblicher Kommunikationsaufwand mit den betroffenen Kunden. Es wurde ein strukturierter M&A-Prozess initiiert und entsprechende Angebote eingeholt. Mit Hilfe eines M&A-Beraters wurden potentielle Investoren und Käufer gesichtet und Angebote erarbeitet. Es wurden auch bereits Gespräche mit mehreren ausländischen Investoren geführt. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag im Rahmen der vorläufigen Verwaltung gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Maße im Rahmen der Sanierungsbemühungen tätig wird (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). Das Gericht hält einen Zuschlag in Höhe von 50% für gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30 % beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Bei der Insolvenzschuldnerin waren zur Zeit der Insolvenzantragsstellung 350 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer wurden in 2 Belegschaftsversammlungen über die Möglichkeiten einer Insolvenzgeldvorfinanzierung, über den Status des Insolvenzverfahrens, das weitere Vorgehen und insbesondere ein Ausblick auf die Sanierung und Restrukturierung informiert. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde initiiert. Die Weigerung der Geschäftsführer, die zur Vorfinanzierung benötigten Verträge zu unterzeichnen, erzeugte einen erheblichen Mehraufwand. Da einzelne Bereiche geschlossen werden mussten und um die Umsetzung eines Erwerberkonzeptes arbeitsrechtlich sicherzustellen, wurden Gespräche mit dem Betriebsrat hinsichtlich Abschluss eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan aufgenommen. Hierzu haben eine Vielzahl von Besprechungsterminen mit dem Betriebsrat und dessen anwaltlichem Vertreter stattgefunden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die Beteiligung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. So hat er die gesamte Organisation der Ausschusstätigkeit übernommen. Es wurden Angebote für eine Haftpflichtversicherung sowie für eine Kassenprüfung eingeholt, die Vertragsbedingungen wurden abgeglichen und eine Vergleichsmatrix als Entscheidungsgrundlage für die Ausschussmitglieder vorbereitet. Während des Antragsverfahrens fanden regelmäßige Videokonferenzen und 4 Sitzungen statt. Die Sitzungen wurden jeweils von der vorläufigen Insolvenzverwaltung organisiert und umfassend vorbereitet. Sitzungsunterlagen, Beschlussvorlagen etc. wurden erstellt und die Protokolle geführt und dokumentiert. Bei Bedarf wurden Einzelinformationen an die Mitglieder erteilt. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Zwar ist ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss in größeren Verfahren die Regel, jedoch hat der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Fall nachvollziehbar und konkret dargelegt, dass die Beteiligung aus der Anzahl der von ihm wahrzunehmenden Sitzungen, der Anfragen der Gläubigerausschussmitglieder, der Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss (Protokollierungen, Organisation der Haftpflichtversicherung, Sekretariatsarbeiten usw.) zu einem erheblichen Mehr- und Abstimmungsaufwand geführt hat, so dass der begehrte Zuschlag in Höhe von 15% angemessen ist (vgl. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3 Rz. 230).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für eine besonders hohe Zahl an beteiligten Gläubigern beantragt. So sind um die 650 Gläubiger in diesem Verfahren beteiligt. Die Beantwortung der sowohl schriftlich als auch telefonisch und persönlich
an ihn gerichteten Anfragen der beteiligten Gläubiger während des vorläufigen
Insolvenzverfahrens war mit einem weit über dem Normalfall hinausgehenden
Aufwand verbunden. Eine besonders große Anzahl von Gläubigern kann auch während der vorläufigen Verwaltung einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen (vgl. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3 Rz. 166). Zu den besonderen Belastungen hat der Insolvenzverwalter allerdings nicht vorgetragen. Zwar ist in diesem Fall nachvollziehbar eine hohe Zahl an Gläubigern beteiligt. Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt; sofern ein Zuschlag wie in diesem Fall begehrt wird, hätte der Insolvenzverwalter vortragen müssen, inwieweit der Aufwand tatsächlich erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 4/20 -). In diesem Fall dürfte bei der angesetzten Berechnungsgrundlage und der Struktur eines Automobilzulieferers durchaus auch ein größerer Gläubigerstamm üblich sein. Bei der Bemessung eines Zuschlags ist jedoch auch die besondere Aufgabenstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat sich entsprechend seinem Aufgaben- und Pflichtenkreis in erheblich geringerem Maße mit den zukünftigen Insolvenzgläubigern zu befassen als etwa ein Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Regelmäßig ergibt sich hieraus ein erheblich verringerter Kommunikationsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters verglichen mit dem in einem eröffneten Insolvenzverfahren. Im Übrigen wurde die Beteiligung der Gläubiger als Lieferanten etc. bereits im Zuschlag für die Betriebsfortführung gewürdigt, so dass im Rahmen der Gesamtwürdigung für diesen Bereich ein besonderer Zuschlag nicht für angemessen erachtet wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die Maßnahmen im Rahmen der besonderen Konzernstruktur beantragt. Die Schuldnerin ist Teil der global agierenden Henniges Automotive Gruppe. Diese agiert als internationaler Automobilzulieferer u.a. für Dichtungsprofile und Glasumrahmungssysteme. Die Gesellschafterin der Gesamtgruppe hatte die Schuldnerin in den vergangenen Jahren durch substanzielle Beiträge unterstützt und die erwirtschafteten Fehlbeträge ausgeglichen. Durch die Beendigung dieser Unterstützung kam es zu erheblichen Problemstellungen im Rahmen der konzernweiten Softwaresysteme, die von der Gesamtgruppe entkoppelt und unter großem Zeitdruck mit erheblichem Aufwand in vielen Abstimmungsterminen neu aufzusetzen waren. Auch im Bereich der Versicherung des Unternehmens gab es eine vergleichbare Situation. Die Schuldnerin war über eine Konzernversicherung über ein komplexes System abgesichert. Auch hier war eine schnelle Trennung erforderlich, um ausreichenden Versicherungsschutz für den Betrieb und die Immobilen zu gewährleisten. Hier musste eine Vielzahl von Unterlagen zusammengestellt und unter Zeitdruck eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des Zustandes des Werkes hatten viele Versicherer einen Vertragsabschluss abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der Zuschlag in Höhe von 35% ist angemessen.
Schließlich hat der Verwalter einen Zuschlag für die Öffentlichkeitsarbeit beantragt. Aufgrund der Bekanntheit der Schuldnerin und der kritischen Wirtschaftslage im Automobilzulieferbereich ist die Insolvenz der Schuldnerin auf großes Medieninteresse gestoßen. Da die Geschäftsführer vor Ort nicht zur Verfügung standen, musste der vorläufige Verwalter die Interviewanfragen bedienen, um auch sicherzustellen, dass korrekte Informationen über die Fortführung des Unternehmens veröffentlicht werden. Da die öffentliche Wahrnehmung des Verfahrens entscheidenden Einfluss auf das Vertrauen der Kunden und Lieferanten und damit der Fortführung der Insolvenzschuldnerin hatte, war es von zentraler Bedeutung, die Medienberichterstattung zu versachlichen, um die gute Reputation und die Chancen für einen dauerhaften Erhalt des Standortes zu erhalten. Das Gericht hält unter Berücksichtigung des anschaulich dargestellten Mehraufwands, der erheblich über den in entsprechenden Verfahren liegen dürfte, den angesetzten Zuschlag in Höhe von 5% für gerechtfertigt.
Rechnerisch ergeben sich somit Zuschläge in Höhe von 213 %. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist allerdings eine reine Addition der Einzelzuschläge nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der sich aus den Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen aber auch der bereits berücksichtigten Überschneidungen, auch unter Berücksichtigung der relativ hohen Berechnungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 4/20 -) hält das Gericht insgesamt Zuschläge in Höhe von 210% für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 06.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 14.11.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 14.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 27.10.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
Amtsgericht Syke, 26.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 26.01.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
besonderer Hinweis für den Termin auf Grund der COVID-19 Kontaktbeschränkungen:
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des Amtsgerichts gebeten:
1. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden.
2. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zur Bereitstellung einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
3. Alle Verfahrensbeteiligten werden dazu angehalten, bei jedem Betreten des Gebäudes ein Kontaktformular auszufüllen und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt. Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
4. Es wird gebeten, das Gebäude maximal 15 Minuten vor dem Termin aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Mindestabstand auch in dem Gebäude zu allen Verfahrensbeteiligten gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
7. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu informieren.
Amtsgericht Syke, 26.01.2022.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 03.01.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/626287-0, Fax: 0511/626287-10, E-Mail: eckert-hannover@rae-eckert.de, Internet: www.rae-eckert-de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.03.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Montag, 21.02.2022, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine mündliche Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 09.04.2022. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 18.03.2022) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden ( 09.04.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Besonderer Hinweis für den mündlichen Berichtstermin auf Grund der COVID-19 Kontaktbeschränkungen:
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des Amtsgerichts gebeten:
1. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Die Gläubiger werden daher gebeten, dem Insolvenzverwalter möglichst umgehend mitzuteilen, ob sie bzw. ein Vertreter an dem Termin teilnehmen werden.
2. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen geeigneten und zugelassenen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zur Bereitstellung einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
3. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt. Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu informieren.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 03.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 172/21 · Henniges Automotive GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 172/21
- Wirksam am
- 22.10.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100301
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 22.10.2021
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 100301 Henniges Automotive GmbH & Co. KG, Rehburg-Loccum, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum. Prokura erloschen: Lienemann, Gabriele, Laatzen, *XX.XX.XXXX.
HRA 100301 Henniges Automotive GmbH & Co. KG, Rehburg-Loccum, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum. Prokura erloschen: Brühl, Burkhard, Hannover, *XX.XX.XXXX.
HRA 100301 Henniges Automotive GmbH & Co. KG, Rehburg-Loccum, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum.Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rec…
HRA 100301 Henniges Automotive GmbH & Co. KG, Rehburg-Loccum, Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum.Geschäftsanschrift: Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum. Prokura erloschen: Anders, Herbert, Rehburg-Loccum, *XX.XX.XXXX.
HRA 100301 Henniges Automotive GmbH & Co. KG, Rehburg-Loccum (Am Buchholz 4, 31547 Rehburg-Loccum). Prokura erloschen: Stipp, Janice E., Bloomfield Hills/USA, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.