Die Herstellung und der Vertrieb von/sowie der Handel mit elektronischen, optischen, faseroptischen und feinmechanischen Produkten aller Art.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Stefan Schäfer
Hüttenberg
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen Geschäftsführer(in)
Verena Schön
Wetzlar
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Prokurist(in)
Chris Sven Geller
Herborn
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen Prokurist(in)
Alexander Lenz
Gießen
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 15.05.1979 zuletzt geändert am 22.02.1999
Der Gesellschaftsvertrag wurde zuletzt geändert am 21.2.2002
Die Gesellschafterversammlung vom 29.06.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
Sonstige Rechtsverhältnisse
Der Gesellschaftsvertrag beruht auf dem Umwandlungsbeschluß vom 15. Mai 1979, nachdem die Firma Will-Wetzlar KG Optische Werke in die Firma Will-Wetzlar GmbH gewandelt worden ist.
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 04.07.1979 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Gesellschaftsvertrag Band 2 Blatt 228 ff. Sonderband
Von Amts wegen berichtigt.
Blatt 1 ff. Sonderband III
Blatt 4 ff Sonderband III
Fall 5
Fall 6
Fall 7
Fall 9
Fall 10
Fall 12
Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Fall 13
Fall 14
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.