Handelsregister · VR 7433
Chronologischer Auszug
Heimat- und Sportverein Kotzen e.V. · Amtsgericht Potsdam
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Heimat- und Sportverein Kotzen e.V. b) Kotzen | a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der 1. und der 2. Beisitzer sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. b) Beisitzer: 1. Böhme, Klaus, *XX.XX.XXXX, Kotzen Beisitzer: 2. Fechner, Robert, *XX.XX.XXXX, Kotzen Präsident: 3. Irrgang, Sven, *XX.XX.XXXX, Kotzen Vizepräsident: 4. Sprange, Thomas, *XX.XX.XXXX, Kotzen | a) eingetragener Verein Satzung vom: 11.01.2009; 08.08.2009 | a) 04.09.2009 Berliner |
| 2 | b) Nicht mehr Beisitzer: 1. Böhme, Klaus Nicht mehr Beisitzer: 2. Fechner, Robert 1. Beisitzer: 5. Bublitz, Anke, *XX.XX.XXXX, Kotzen 2. Beistizer: 6. Schindelhauer, André, *XX.XX.XXXX, Kotzen | a) Die Mitgliederversammlung vom 04.02.2011 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Vorstand-Wahlmodus) beschlossen. | a) 15.09.2012 Lüdtke | |
| 3 | a) Die Eintragung betreffend die allgemeine Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsident, dem Vizepräsident, dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsident oder den Vizepräsident jeweils allein. Der 1. und der 2. Beisitzer vertreten den Verein gemeinschaftlich. b) Nicht mehr 2. Beistizer: 6. Schindelhauer, André 2. Beisitzer: 7. Ollhoff, David, *XX.XX.XXXX, Kotzen | a) 03.05.2023 Dinter |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.