Veröffentlichungen vom Amtsgericht Jena zum Aktenzeichen HRB 503123
Firma: TechnoTrend GmbH
Sitz: Erfurt
Adresse: Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt
Löschungen
TechnoTrend GmbH, Erfurt, Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt. Die grenzübersc...
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TechnoTrend GmbH, Erfurt, Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt. Die Gesellschaf...
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TechnoTrend GmbH, Erfurt, Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt. Ist nur ein Liq...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 31.07.2013 12:00:00
TechnoTrend GmbH, Erfurt, Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt. Bekanntmachung nach § 122 d Satz 2 UmwG:1. Zum Handelsregister ist der Entwurf des Verschmelzungsplans eingereicht worden.2. An der Verschmelzung sind folgende Gesellschaftenbeteiligt: TechnoTrend GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Erfurt als übertragende Gesellschaft und die TV Lab S.A., eine Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht mit Sitz in Lissabon, Portugal, als übernehmende Gesellschaft. 3. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 503123. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Register der Handelskammer in Lissabon unter Nummer 505281276.4. a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen TechnoTrend GmbH ergeben sich aus § 122 j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten TechnoTrend GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem, Tag an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern auch nur hinsichtlich solcher Ansprüche zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplanes oder seines Entwurfs entstanden sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der TechnoTrend GmbH unter deren Geschäftsanschrift Melchior-Bauer-Straße. 5, 99092 Erfurt geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderungen erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der TechnoTrend GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden Die Gläubiger der TV Lab S.A. können innerhalb der 1-Monats-Frist nach der Bekanntmachung des gemeinsamen Verschmelzungsplans gerichtlich gegen die Verschmelzung vorgehen, wenn sie geltend machen, dass ihre Rechte durch die Verschmelzung gefährdet sind. Dieses Recht steht allen Gläubigern zu, die bis zu 15 Tagen vor der Bekanntmachung des gemeinsamen Verschmelzungsplans gegenüber der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit oder die Gewährung einer angemessenen Sicherheit für ihre Forderung geltend gemacht haben und deren Verlangen nicht nachgekommen wurde. Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der TV Lab S.A. können unter der Geschäftsanschrift der Gesellschaft Av. Dom Joao II, Lote 1.03.2.3, Parque das Nacoes, Lissabon, Portugal, eingeholt werden. b) Die Rechte der Anteilsinhaber der TechnoTrend GmbH ergeben sich aus § 122 i UmwG. Die Anteilsinhaber der TechnoTrend GmbH haben aufgrund der Verschmelzung gemäß § 122 i UmwG ein außerordentliches Austrittsrecht. Ihnen wird eine Barabfindung angeboten, wenn sie gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklären. Das Abfindungsangebot lautet wie folgt: Die TechnoTrend GmbH macht ihren Gesellschaftern für den Fall, dass diese gegen die Verschmelzung einen Widerspruch zur Niederschrift erklären, folgendes Abfindungsangebot: Für den Fall, dass die Gesellschafter aus der TechnoTrend GmbH ausscheiden, erhalten sie von der TechnoTrend GmbH für ihren gesamten Kapitalanteil insgesamt einen Barbetrag iHv. EUR 1,--. Die TechnoTrend GmbH trägt die Kosten der Abfindung, soweit sie nicht auf die bei den Anteilseignern entfallenden Ertragsteuern entfallen. Folgende Abfindungsbeträge werden somit angeboten: Gesellschafter Novabase SGPS, S:A:: EUR 1,--; Gesellschafter José Carlos der Almeida Pedro de Jesus: EUR 1,--; Gesellschafter Berloran GmbH: EUR 1,--.Die Anteilsinhaber der TechnoTrend GmbH können eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses gemäß § 122h Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 2 UmwG nicht darauf stützen, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen, so kann jeder Anteilsinhaber der TechnoTrend GmbH gemäß § 122 h Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger (TV Lab S.A.) einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag des Anteilsinhabers durch das Gericht im Wege eines Spruchverfahrens bestimmt; es gelten die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG). Ein Spruchverfahren kann gemäß § 122 h Abs. 1 UmwG jedoch nur eingeleitet werden, soweit die Rechtsvorschriften in Portugal ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile vorsehen oder alle Anteilsinhaber der beteiligten Gesellschaften dem dargestellten Verfahren (Spruchverfahren) im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. Der Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung kann nur binnen drei Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister gestellt werden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Sieht das portugiesische Recht kein Verfahren zur Kontrolle des Umtauschverhältnisses der Anteile vor und haben die Anteilsinhaber dem Spruchverfahren nicht zugestimmt, kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses - entgegen der vorstehenden Ausführungen- auch darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Es ist also eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses zu erheben. Die Klage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen 1eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der TechnoTrend GmbH können unter deren Geschäftsanschrift Melchior-Bauer-Straße 5, 99092 Erfurt eingeholt werden. Die TV Lab S.A. hat keine Minderheitsgesellschafter. Alleiniger Gesellschafter ist die Novabase SGPS S.A.. Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der TV Lab S.A. können unter der Geschäftsanschrift der Gesellschaft Av. Dom Joao II, Lote 1.03.2.3, Parque das Nacoes, Lissabon, Portugal eingeholt werden.Veränderungen
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