Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stendal zum Aktenzeichen HRB 201556
Firma: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe
Sitz: Wallhausen
Veränderungen
HRB 201556: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe, Wallhausen, Hackpfüffel...
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HRB 201556: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe, Wallhausen, Hackpfüffel...
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HRB 201556: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe, Wallhausen, Hackpfüffel...
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HRB 201556: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe, Wallhausen, Hackpfüffel...
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Veröffentlichung vom 24.11.2015 13:15:00
HRB 201556: Krieger u. Co. GmbH Dach- u. Wand-Baustoffe, Wallhausen, Hackpfüffeler Straße 208, 06528 Wallhausen OT Riethnordhausen. Die Gesellschafterversammlung vom 10.4.2015 hat die Umstellung auf Euro und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Das Stammkapital beträgt danach 51.129,18 EUR. Die Gesellschafterversammlung vom 1.10.2015 mit Nachtrag vom 10.4.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.870,82 EUR auf 55.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung der Krieger Immobilienverwaltungs e.K. mit dem Sitz in Wallhausen (Amtsgericht Stendal HRA 4749) aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. 55.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Spaltungsplan vom 10.4.2015 mit Nachtrag vom 14.11.2015 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.4.2015 Teile des Vermögens (Krieger Immobilienverwaltungs e.K. (Amtsgericht Stendal HRA 4749)) aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns übernommen. Die Ausgliederung ist am 24.11.2015 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen und damit wirksam geworden.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Diese Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.