Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stendal zum Aktenzeichen GnR 126
Firma: Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft "Einigkeit" eG
Sitz: Havelberg
Veränderungen
GnR 126: Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft "Einigkeit" eG, Havelberg (Frie...
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Veröffentlichung vom 20.02.2018 09:53:00
GnR 126: Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft "Einigkeit" eG, Havelberg (Friedenshort 3, 39539 Havelberg). Die Mitgliederversammlung vom 18.11.17 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurde § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:§17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (Auszug):(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 155,00 Euro.Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 Geschäftsanteil als Pflichtanteil zu übernehmen.(2) Bei Übernahme einer Genossenschaftswohnung sind mindestens drei weitere Geschäftsanteile zu übernehmen.Die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile (einschließlich Pflichtanteil)errechnet sich wie folgt:a) für eine 20 - 33,9 m2-Wohnung 4 Anteile = 620,00 Eurob) für eine 34 - 38,9 m2-Wohnung 5 Anteile = 775,00Euroc)für eine 39 - 51,9 m2-Wohnung 6 Anteile = 930,00Eurod)für eine 52- 61,9 m2-Wohnung 7 Anteile = 1.085,00Euroe) für eine 62-72,9 m2-Wohnung 8 Anteile = 1.240,00Eurof)für eine 73 - 79,9 m2-Wohnung 9 Anteile = 1.395,00Eurog)für jede weiteren angefangenen15 m2 Wohnfläche 1 Anteil = 155,00Euroh) bei Bewerbung um eine Garageder Genossenschaft ist 1 Anteil = 155,00 Eurozu übernehmen.i) bei Mitgliedern, die vor dem 01.12.1990 Mitglied waren und voll ihre finanziellen und manuellen Leistungen gebracht haben, setzt sich das Geschäftsguthaben nur aus der finanziellen Leistung zusammen.(3) Der erste Geschäftsanteil ist in Höhe von 155,00 Euro einzuzahlen.Die weitere Einzahlung hat in voller Höhe zu erfolgen. Eine Ratenzahlung von mindestens 50,00 Euro kann durch den Vorstand auf Antrag zugelassen werden. Die Einzahlung der Geschäftsanteile sollte bis zur Wohnungsübergabe abgeschlossen sein.Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).Veränderungen
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