Veröffentlichungen vom Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen PR 17
Firma: Böhret Lindstedt Sehmsdorf & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Sitz: Dresden
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Veröffentlichung vom 26.09.2013 12:00:00
Böhret · Lindstedt Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Dresden (Maxstr. 8, 01067 Dresden). Neuer Name: Böhret Lindstedt Sehmsdorf Partnerschaft Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater. Neuer Gegenstand: die gemeinschaftliche Berufsausübung der im Dienst der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung des jeweilig geltenden Berufsrechts erfolgt. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. personenbezogene Daten geändert, nun: Partner: Lindstedt, Ronald, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Radebeul, *XX.XX.XXXX; Schmidtgen, Rico, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Dresden, *XX.XX.XXXX. Eingetreten: Partner: Bochmann, Jörg, Rechtsanwalt, Tharandt, *XX.XX.XXXX; Seeboth, Matthias, Rechtsanwalt, Dresden, *XX.XX.XXXX; Dr. Sehmsdorf, Christian, Rechtsanwalt, Radebeul, *XX.XX.XXXX. Die Böhret Lindstedt Sehmsdorf & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, PR 224) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2013 und Nachtrag vom 11.09.2013 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger jeweils vom 07.08.2013 und 11.09.2013 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Der Name der Partnerschaft ist geändert.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Bochmann, Jörg, Rechtsanwalt aus Tharandt,
Dr. Sehmsdorf, Christian, Rechtsanwalt aus Radebeul,
Lindstedt, Ronald, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Radebeul,
Schmidtgen, Rico, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Dresden,
Seeboth, Matthias, Rechtsanwalt aus DresdenVeränderungen
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