Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 4441
Firma: Nestler GmbH Feinkartonagen
Sitz: Ehrenfriedersdorf
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HRB 4441: Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B...
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HRB 4441: Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B...
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HRB 4441:Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B9...
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Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B95 Nr.14, ...
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Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B95 Nr.14, ...
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Nestler GmbH Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, Gewerbegebiet an der B95 Nr.14, ...
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Veröffentlichung vom 03.07.2008 12:00:00
Nestler GmbH Drahterzeugnisse und Feinkartonagen, Ehrenfriedersdorf, (Gewerbegebiet an der B95 Nr.14, 09427 Ehrenfriedersdorf).Die Gesellschafterversammlung vom 18.02.2008 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 4 (Stammkapital) beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.06.2008 hat die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Nestler GmbH Feinkartonagen. Neuer Gegenstand: Produktion und Vertrieb von Füllartikeln aus Feinkartonagen aller Art. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Nestler, Andreas, Dipl.-Physiker, Wiesa. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung zur Neugründung einen Teil ihres Vermögens als Ganzes gemäss Spaltungsplan vom 18.02.2008 mit Nachtrag vom 19.06.2008 sowie der Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung von den selben Tagen auf die Nestler GmbH Drahterzeugnisse mit dem Sitz in Ehrenfriedersdorf (Amtsgericht Chemnitz HRB 24267) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.