Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 34952
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.05.2022 18:00:00
HRB 34952: Biogas und Landtechnik Trieb GmbH, Falkenstein/Vogtl., Schulstraße 3a, 08239 Falkenstein/Vogtl. OT Trieb. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.04.2022. Geschäftsanschrift: Schulstraße 3a, 08239 Falkenstein/Vogtl. OT Trieb. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer Biogasanlage sowie Vermietung von Maschinen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Luderer, Steffen, Treuen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Andermann, Nicole, Falkenstein/Vogtl., *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Biogas und Landtechnik Trieb Renate Stöckel e.K. mit Niederlassung in Falkenstein/Vogtl. (Amtsgericht Chemnitz HRA 9592) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 28.04.2022 mit Nachtrag vom 10.05.2022. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 13.05.2022.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.