Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 33599
Firma: Stefan Bögl Wasserkraftwerk GmbH
Sitz: Schlettau
Adresse: Talstraße 1, 09487 Schlettau
Löschungen
HRB 33599: Stefan Bögl Wasserkraftwerk GmbH, Schlettau, Talstraße 1, 09487 Schle...
Veränderungen
HRB 33599: Stefan Bögl Wasserkraftwerk GmbH, Schlettau, Talstraße 1, 09487 Schle...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.11.2020 18:00:00
HRB 33599: Stefan Bögl Wasserkraftwerk GmbH, Schlettau, Talstraße 1, 09487 Schlettau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.11.2020. Geschäftsanschrift: Talstraße 1, 09487 Schlettau. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Wasserkraftwerks. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bögl, Stefan, Sengenthal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Stefan Bögl Wasserkraftwerk e.K. mit Niederlassung in Schlettau (Amtsgericht Chemnitz HRA 9270) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 19.11.2020. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 30.11.2020.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Bögl, Stefan aus Sengenthal